Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 13.05.2024
Stand: bisher keine berechtigten Änderungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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§ 1 - Gebiete mit Flugbeschränkungen | 13.05.2024 |
§ 2 - Flugbeschränkungen und Ausnahmen | 13.05.2024 |
§ 3 - Geltungsbeginn; Geltungsdauer | 13.05.2024 |
§ 4 - Ahndung | 13.05.2024 |
(1) Gemäß §17 Abs. 1 LuftVO legt das Amt für Mobilität, Verkehr und Instandhaltung folgende Gebiete mit Flugbeschränkungen fest:
Stadtpark,
Justizvollzugsanstalt Stettbeck,
Ölbohrinsel,
Atomkraftwerk Ording.
(2) Die Flugbeschränkungen beziehen sich auf einen Radius von 200m um den Mittelpunkt der in (1) genannten Gebiete.
(1) Für die in §1 Abs. 1 festgelegten Gebiete mit Flugbeschränkungen gilt ein Flugverbot bis 800 ft über Grund.
(2) Ausnahmen nach §30 LuftVG sowie §39 LuftVO bleiben von diesem Dekret unberührt.
(1) Dieses Dekret kommt sofort zur Geltung.
(2) Dieses Dekret gilt unbefristet und bedarf offizieller Widerrufung.
Geahndet wird ein Verstoß gegen dieses Dekret entsprechend § 62 LuftVG