Amtliche Abkürzung:
Dekret-LuftVO
In der Fassung vom:
13.05.2024
Gültig ab:
13.05.2024
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Dekret zur Einschränkung der Benutzung des Luftraums
(Dekret-LuftVO)
Vom 13. März 2024

Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 13.05.2024

Stand: bisher keine berechtigten Änderungen.

§ 1 -
Gebiete mit Flugbeschränkungen

(1) Gemäß §17 Abs. 1 LuftVO legt das Amt für Mobilität, Verkehr und Instandhaltung folgende Gebiete mit Flugbeschränkungen fest:

a.

Stadtpark,

b.

Justizvollzugsanstalt Stettbeck,

c.

Ölbohrinsel,

d.

Atomkraftwerk Ording.

(2) Die Flugbeschränkungen beziehen sich auf einen Radius von 200m um den Mittelpunkt der in (1) genannten Gebiete.

§ 2 -
Flugbeschränkungen und Ausnahmen

(1) Für die in §1 Abs. 1 festgelegten Gebiete mit Flugbeschränkungen gilt ein Flugverbot bis 800 ft über Grund.

(2) Ausnahmen nach §30 LuftVG sowie §39 LuftVO bleiben von diesem Dekret unberührt.

§ 3 -
Geltungsbeginn; Geltungsdauer

(1) Dieses Dekret kommt sofort zur Geltung.

(2) Dieses Dekret gilt unbefristet und bedarf offizieller Widerrufung.

§ 4 -
Ahndung

Geahndet wird ein Verstoß gegen dieses Dekret entsprechend § 62 LuftVG