Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 01.01.2024
Stand: bisher keine berechtigten Änderungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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- Einführung | 15.03.2024 |
- ERLASS | 15.03.2024 |
Mit sofortiger Wirkung wird der Stadtpark zu einer "Waffenfreien Zone" ernannt. Die Vollzugsbeamten der Polizei sind befugt, ohne einen bestimmten Anlass in dieser Zone Fahrzeug- und Personenkontrollen durchzuführen. Es wird keine zeitliche Begrenzung festgelegt.
Zum Stadtpark gehören die Bereich der Postleitzahlen 8037/8054/5053
Innerhalb des genannten Bereiches ist das Führen von Schusswaffen, Stich- und Hiebwaffen sowie Anscheinswaffen verboten Geahndet wird ein Verstoß gegen diesen Erlass entsprechend § 51 Abs. 1 Waffengesetz
Innerhalb des genannten Bereiches ist das Tragen von Vermummungen sowie von Schuss- und Stichsicheren Schutzwesten verboten
Personen mit amtlich ausgestellten Waffenbesitzkarten, kleinen Waffenscheinen, großen Waffenscheinen oder Jagdscheinen ist es zusätzlich zu den geltenden Regelungen des § 42 Waffengesetz verboten, an öffentlichen Plätzen, im Sinne dieser Verordnung, Waffen offen zu führen oder zu tragen.