Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 31.07.2025
Stand: bisher keine berechtigten Änderungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Das Angeln in öffentlichen Gewässern ist nur mit einer gültigen Angelkarte gestattet.
(2) Folgende Angelkarten werden anerkannt:
Tageskarte,
Wochenkarte,
Monatskarte.
(3) Die Angelkarte ist beim Angeln stets mitzuführen und auf Verlangen der Landespolizei vorzuzeigen.
(4) Das Angeln ohne gültige Angelkarte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird verfolgt.
(1) Der Fang bestimmter Fischarten ist aus Gründen des Arten- und Umweltschutzes verboten.
(2) Die folgenden Fischarten unterliegen einem vollständigen Fangverbot:
Atlantischer Kabeljau, Barbe, Ukelei, Europäischer Meerstör, Seestör, Löffelstör, Sägefisch, Aal, Hammerhai, Meeresschildkröte, Leopardenhai, Blauhai, Weißer Hai
(3) Der Fang und Besitz verbotener Fischarten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird verfolgt.
(1) Die Landespolizei ist berechtigt, Angler sowie deren Ausrüstung, Fahrzeuge und Behältnisse ohne dringenden Tatverdacht zu durchsuchen.
(2) Diese Kontrollen und Durchsuchungen dürfen stichprobenartig durchgeführt werden.
(3) Bei einem festgestellten Verstoß wird die Angelkarte eingezogen.
(1) Das Angeln ohne gültige Angelkarte kann mit einer Geldstrafe i.H.v. 25.000€ geahndet werden.
(2) Der Fang oder Besitz verbotener Fischarten nach §2 kann mit einer Geldstrafe von bis zu 18.000€ je verbotenen Fisch geahndet werden.
Bei einem wiederholten Verstoß kann zusätzlich eine Haftstrafe von bis zu 22 Hafteinheiten verhängt werden.
(3) Zusätzlich kann die Angelausrüstung als Tatmittel und zur Prävention beschlagnahmt werden.
(4) Das Nichtmitführen ohne gültige Angelkarte kann mit einer Geldstrafe i.H.v. 5.500€ geahndet werden.
(1) Die Durchsetzung dieses Gesetzes obliegt der Landespolizei.
(2) Diese ist befugt, Kontrollen durchzuführen, Angelkarten zu überprüfen, Tatmittel zu beschlagnahmen und Anzeigen zu fertigen.
(1) Die in diesem Gesetz genannten Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeiten im Sinne der geltenden Verwaltungsvorschriften.
(2) Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für den Natur-, Tier- und Artenschutz ist das Legalitätsprinzip anzuwenden.