Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 07.01.2023
Stand: letzte Berücksichtigte Änderung: § 6 hinzugefügt (06. Juli 2023)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Als öffentlicher Platz wird im Sinne dieser Verordnung jedweder Platz von öffentlichem Interesse oder entsprechend einer besonderen Sicherheitsfunktion definiert. Darunter fallen vor allem, aber nicht nur:
Dienststellen der Landespolizei,
Gebäude der Landesregierung, Kommunalverwaltung oder im Zusammenhang mit dem Rathaus der Hansestadt Stettbeck,
Gebäude öffentlicher Institutionen, staatlicher oder staatlich geförderter Unternehmen oder Organisationen,
Krankenhäuser, Rettungswachen und Feuerwachen,
der Stadtpark.
(2) Umliegende, der zu den Gebäuden nach Absatz 1 gehörenden, Gelände gelten ebenfalls als öffentliche Plätze.
(1) Personen mit amtlich ausgestellten Waffenbesitzkarten, kleinen Waffenscheinen, großen Waffenscheinen oder Jagdscheinen ist es zusätzlich zu den geltenden Regelungen des § 42 Waffengesetz (WaffG) verboten, an öffentlichen Plätzen, im Sinne dieser Verordnung, Waffen offen zu führen oder zu tragen.
(2) Zusätzlich findet § 17a Versammlungsgesetz (VersG) an öffentlichen Plätzen, im Sinne dieser Verordnung, Anwendung.
(1) Diese Verordnung kommt sofort zur Geltung.
(2) Diese Verordnung gilt unbefristet und bedarf offizieller Widerrufung.
Geahndet wird ein Verstoß gegen § 2 Absatz 1 entsprechend § 52 Absatz 3 Nummer 9 Waffengesetz.
(1) Folgende Personengruppen, Institutionen und Unternehmen sind von der Vorschrift entsprechend Paragraf 2 und Paragraf 4 nicht betroffen:
Polizeivollzugsbeamte (auch im Vorbereitungsdienst),
Mitarbeiter von staatlich anerkannten Sicherheitsfirmen mit einem gültigen großen Waffenschein und zugehöriger Waffenbesitzkarte.
(2) Firmen nach Absatz 1 Nummer 2 sind nur von dieser Vorschrift ausgenommen insofern diese bei der zuständigen Behörde ein Sicherheitskonzept, welches eindeutig eine solche Ausnahmeregelung begründet, eingereicht hat und dieses genehmigt wurde.
(3) Als zuständige Behörde ist die Kommunalverwaltung der Freien Hansestadt Stettbeck in Zusammenarbeit mit der Landespolizeidirektion Stettbeck berufen.
Am Stadtpark (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) sind Polizeibehörden zu anlassunabhängigen Kontrollen und Durchsuchungen zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung befugt.