Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 01.01.2024
Stand: bisher keine berechtigten Änderungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2024 |
§ 2 - Sonderverordnung zu § 9 LDG-SH | 01.01.2024 |
(1) Diese Sonderverordnung findet Anwendung auf das Landesdisziplinargesetz - Schleswig-Holstein, in seiner aktuellsten Fassung, ausschließlich für:
die Freie Hansestadt Stettbeck,
sowie die umliegenden Regionen
Stettbeck-Land,
Holstein,
Steierhagen,
und Friesland.
Der § 9 Landesdisziplinargesetz-Schleswig-Holstein wird durch folgenden Zusatz ergänzt:
(5) Eine Zurückstufung in eine niedrigere Laufbahngruppe ist unter folgenden Kriterien möglich:
Der Beamte befindet sich in der Laufbahngruppe 2.2 und wurde aus einem Funktionsträger-Amt entlassen. Somit erfüllt er keine Aufgabe der LBG 2.2 mehr.
In diesem Fall wird ein Dienstgrad entsprechend der geleisteten Arbeit in der Laufbahngruppe 2.1 angestrebt.
Ausnahme hierfür sind zusätzliche Anforderungen für eine Anstellung in der LBG 2.1 der jeweiligen Behörde..
Der Beamte befindet sich in der Laufbahngruppe 2.1 aufgrund eines Funktionsträger-Amtes und führt diese Funktion nun nicht mehr aus.
In diesem Fall wird ein Dienstgrad entsprechend der geleisteten Arbeit in der Laufbahngruppe 1.2 angestrebt, außer der Beamte war bereits in dieser Laufbahngruppe angestellt, dann wird die höchste Qualifikation anerkannt.