Amtliche Abkürzung:
SVO-LDG-SH
In der Fassung vom:
01.01.2024
Gültig ab:
01.01.2024
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Sonderverordnung zum Landesdisziplinargesetz - Schleswig-Holstein
(SVO-LDG-SH)
Vom 1. Januar 2024

Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 01.01.2024

Stand: bisher keine berechtigten Änderungen.

§ 1 -
Geltungsbereich

(1) Diese Sonderverordnung findet Anwendung auf das Landesdisziplinargesetz - Schleswig-Holstein, in seiner aktuellsten Fassung, ausschließlich für:

1.

die Freie Hansestadt Stettbeck,

2.

sowie die umliegenden Regionen

a

Stettbeck-Land,

b

Holstein,

c

Steierhagen,

d

und Friesland.

§ 2 -
Sonderverordnung zu § 9 LDG-SH

Der § 9 Landesdisziplinargesetz-Schleswig-Holstein wird durch folgenden Zusatz ergänzt:

(5) Eine Zurückstufung in eine niedrigere Laufbahngruppe ist unter folgenden Kriterien möglich:

1.

Der Beamte befindet sich in der Laufbahngruppe 2.2 und wurde aus einem Funktionsträger-Amt entlassen. Somit erfüllt er keine Aufgabe der LBG 2.2 mehr.

a

In diesem Fall wird ein Dienstgrad entsprechend der geleisteten Arbeit in der Laufbahngruppe 2.1 angestrebt.

b

Ausnahme hierfür sind zusätzliche Anforderungen für eine Anstellung in der LBG 2.1 der jeweiligen Behörde..

2.

Der Beamte befindet sich in der Laufbahngruppe 2.1 aufgrund eines Funktionsträger-Amtes und führt diese Funktion nun nicht mehr aus.

a

In diesem Fall wird ein Dienstgrad entsprechend der geleisteten Arbeit in der Laufbahngruppe 1.2 angestrebt, außer der Beamte war bereits in dieser Laufbahngruppe angestellt, dann wird die höchste Qualifikation anerkannt.