Die Dienstaufsichtsbehörde ist eine vollständig unabhängige Instanz in Bezug zur polizeilichen Vollzugsbehörde des Landes Schleswig-Holstein. Sie ist ihrem Wesen nach inhaltlich unbeschränkt. Sie beinhaltet das Recht zur Beeinflussung der Tätigkeiten und Organisation einer untergeordneten Behörde, in diesem Falle der Landespolizei Schleswig-Holstein.
Die Dienstaufsicht beschäftigt sich mit der Aufsicht über das persönliche Verhalten, die Ausführung der Arbeitsweise und ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, das Wahrnehmen der Dienstpflichten und das Überwachen der Dienstvorschriften bei allen Mitarbeitern der Landespolizei und ist somit direkter Disziplinarvorgesetzter der Amtsträger. Dazu ist es ihr gestattet, jederzeit und ohne konkrete Anhaltspunkte Berichterstattung und uneingeschränkte Vorlage von Akten oder anderen Unterlagen zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen und Weisungen zu erteilen.
Die Dienstaufsicht umfasst somit die Beobachtungs- und Berichtigungsfunktion und beschreibt die Kontroll- und Einflussmöglichkeiten auf Beschäftigte der zu überwachenden, untergeordneten Behörde. Sie gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeitsabläufe und umfasst die Befugnis, über dienstrechtliche Angelegenheiten der dort beschäftigten Mitarbeiter zu entscheiden und Disziplinarmaßnahmen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis zu ergreifen.
Aufgrund der Unabhängigkeit der Dienstaufsichtsbehörde besitzen Dienstgrad, Aufgabe, Tätigkeit, Funktion, Rolle oder Status des Petenten, des Beschuldigten, der Zeugen oder anderweitig involvierten Personen keinerlei Relevanz. Entsprechend sind Entscheidungen und getroffene Maßnahmen seitens der Dienstaufsichtsbehörde ausschließlich durch den höchsten Dienstgrad der Landespolizei begründet anfechtbar.
Sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch andere Beschäftigte haben die Möglichkeit bei subjektiv festgestelltem Fehlverhalten eines Beamten der untergeordneten Behörde eine sogenannte Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Dienstaufsichtsbehörde einzureichen. Mit Hilfe einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann das persönliche Verhalten bzw. die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung von Amtsträgern durch den Bürger im Falle von Straftaten, Vorschriftsmissachtungen, Dienstpflichtverletzungen, unpassendem Verhalten o. ä. gerügt werden. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird zu jeder Zeit neutral und objektiv betrachtet und bewertet.
Im Falle eines solchen Anliegens wenden Sie sich bitte an die dafür zuständige Polizeidienststelle (Polizeipräsidium 21, Sinner Street 8047, Stettbeck) und verlangen Sie ausdrücklich nach einem Mitglied der Dienstaufsicht aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Dienstaufsichtsbehörde wird Sie entweder direkt persönlich empfangen und den Fall unmittelbar entgegennehmen oder Sie zeitnah telefonisch kontaktieren, um einen Termin hierfür zu vereinbaren.
gez.
Rene Schneider
Landespolizeidirektion Stettbeck | Leiter der Dienstaufsichtsbehörde