- Amtliche Abkürzung
- PDVo
- In der Fassung vom
- 20.01.2023
- Gültig ab
- 20.01.2023
- Gültig bis
- Unbestimmt / Widerruf
- Dokumententyp
- Verordnung
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für den Freistaat Nord
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
In der Fassung vom : 23.12.2025
Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 23.12.2025
Stand: letzte Berücksichtigte Änderung: §1 Abs.3 entfernt – § 26 entfernt – ehem. § 26 Abs. 1 nun § 19 Abs. 6, ehem. § 26 Abs. 2 nun § 19 Abs. 7, ehem. § 26 Abs. 3 nun § 2 Abs. 8 (08. Januar 2024)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Einleitende Vorschrift
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Dienstvorschrift gilt nur in diesem Bundesland und ist beschränkt auf jegliche Institutionen der Landespolizei. In diesem speziellen Fall findet die Dienstvorschrift Anwendung bei allen der Landespolizei Freistaat Nord zugehörigen Dienststellen.
(2) Die Dienstvorschrift gilt für jeden Polizeivollzugsbeamten des Landes Freistaat Nord, unabhängig von Dienstgrad, Funktion, Position oder Aufgabe. Sie ist bindend für jeden Polizeivollzugsbeamten, entbindet diesen jedoch nicht vom Einsatz gesunden Menschenverstandes. Verstöße werden durch die jeweiligen Dienstherren oder Vorgesetzten geahndet
(3) Zusätzlich gilt im Rahmen dieser Vorschrift untergeordnet das Landesverwaltungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein – zuwiderhandelnde Maßnahmen werden ebenfalls durch den Dienstherren oder Vorgesetzten geahndet.
(4) Ein Einzelerlass kann vereinzelte Regelungen dieser Vorschrift ganz oder teilweise ersetzen oder außer Kraft setzen. Hierfür kann dies zeitlich begrenzt oder unbegrenzt gelten. Unbegrenzte Erlasse gelten in jedem Fall immer nur bis zum Widerruf.
Erster Teil
Allgemeine- und Verhaltensregelungen
§ 2
Dienstliche Grundsätze; Grundbestimmungen
Alle Polizeivollzugsbeamten sind Teil einer Exekutivbehörde (der ausführenden Gewalt). Als Dienstherr ist der Oberbürgermeister, in Form des Amt 22 – Inneres, Recht und Verwaltung (vertreten durch den Inspekteur der Polizei und seine ständigen Vertreter, den höheren Dienst selbst.
(1) Polizeivollzugsbeamte sind als Beamte der Erhaltung der öffentlichen Ordnung durch Gefahrenabwehr zugeordnet. In dieser Funktion muss jeder Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit in der Lage sein, diesen zugeordneten Aufgaben nachzukommen.
(2) Ein neutrales, hilfsbereites, professionelles und offenes Umgangsbild gegenüber anderen Personen ist Grundvoraussetzung für jeden dienstlichen Konsens. Es ist Grundlage für alle polizeiliche Arbeit und vor allem im Bürgerkontakt zwingend anzuwenden.
(3) Alle getroffenen Maßnahmen müssen dem Gesetz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Grundsätzlich sind die Entscheidungen abzuwägen und zu treffen, welche der Allgemeinheit und dem Einzelnen am wenigsten schaden oder diese(n) beeinträchtigen.
(4) Handlungen durch Polizeivollzugsbeamte dürfen unter Beachtung aller Vorgaben gegen die körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit, Privatsphäre und Freizügigkeit einzelner Personen oder Personengruppen vorgehen.
(5) Die Zuständigkeit der Polizei im Sinne dieser Vorschrift endet mit der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr.
(6) Polizeivollzugsbeamte sind zur Ausweisung mittels Dienstausweis gegenüber Personen auf Wunsch dessen verpflichtet.
(7) Die Ausweispflicht nach Absatz 6 entfällt in folgenden Fällen:
- Die Einsatzlage erfordert eine sofortige Gefahrenabwehr, die ein Vorzeigen des Dienstausweises unmöglich macht.
- Es besteht unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder eine solche Gefahr wurde unmittelbar angekündigt.
- Die Kriminalpolizei erachtet das Vorzeigen im Sinne eines dienstlich relevanten Auftrags für nicht indiziert oder das Vorzeigen würde die Erfüllung des dienstlichen Auftrags behindern oder unmöglich machen.
- Beamte des mobilen Einsatzkommandos sind in allen Fällen, während der Wahrnehmung ihrer spezifischen Aufgaben, von der Ausweispflicht entbunden.
(8) Polizeivollzugsbeamten, welche in einer Partnerschaft oder Liebesbeziehung zueinander stehen, ist es untersagt, gemeinsam ein Streifenfahrzeug zu führen. In einzelnen Fällen kann das Verbot durch den höheren Dienst aufgehoben werden, wenn eine dienstliche Bevorteilung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
§ 3
Bürgerkontakt
(1) Dem Bürger ist in jeglicher Situation, egal ob als Täter, Tatverdächtiger, Opfer oder Zeuge sowie Unbeteiligter, mit Neutralität, Professionalität und Transparenz zu begegnen.
(2) Im Kontakt zu Bürgern sind die umgangssprachlichen Werte von „Polizei – Ihr Freund und Helfer“ nicht nur als Motto, sondern als Maxime zu verstehen.
(3) Vor dem Gesetz, als auch vor der Polizei, sind alle Personen gleich und ebenso zu behandeln. Dabei dürfen weder Ruf noch Rang oder Funktion die Maßnahme beeinträchtigen.
(4) Die Autorität weiterer Kollegen oder Vorgesetzten sind im Bürgerkontakt als auch im Kontakt untereinander nicht zu untergraben oder anzuzweifeln.
§ 4
Erscheinungsbild; Kleiderordnung
(1) Tätowierungen mit offensichtlichen Gewaltdarstellungen oder Tätowierungen, welche an der Treue des einzelnen Polizeivollzugsbeamten zweifeln lassen, können zu einer Auflösung des Beamtenverhältnisses führen.
(2) Im Rahmen des Dienstes als auch im Rahmen dieser Vorschrift hat ein Polizeivollzugsbeamter zu jeder Zeit ein geordnetes Auftreten zu pflegen. Genauere Regularien unterliegen dem Zuständigkeitsbereich der Dienstaufsicht.
(3) Während des Dienstes ist zwingend die für die jeweilige Funktion, den jeweiligen Dienstgrad oder die jeweilige Aufgabe angepasste Dienstuniform zu tragen. Hierbei ist auf Ordentlichkeit der Uniform und die geltenden Verfahrensanweisungen zu achten.
(4) Vorgegebene Dienstausrüstung (z. B. der Dienstgürtel, die Dienstweste und weitere) sind nicht grundlos und ohne Genehmigung des Dienstherrn auszutauschen.
Es gelten die Vorgaben aus den Verfahrensanweisungen der jeweiligen Teams/Dezernate.
(5) Beamte der Kriminalpolizei sind von den Vorschriften nach Absatz 3 und 4 zur Erfüllung ihrer besonderen dienstlichen Aufgaben entbunden.
Einschränkungen können jederzeit befristet oder unbefristet durch den Dienstherrn oder die zuständige Dezernatsleitung erfolgen.
Zweiter Teil
Persönliche Eignung
§ 5
Körperliche und seelische Eignung
(1) Jeder Polizeivollzugsbeamte hat im Rahmen seines Dienstes sowie dieser Vorschrift zu jeder Zeit eine entsprechende körperliche und geistige Gesundheit vor-/aufzuweisen und muss entsprechend gebildet sein, um den Anforderungen des Dienstes als Polizeivollzugsbeamter entsprechen zu können.
(2) Die Eignung wird durch die Ausbildungsabteilung und Praxisanleiter kontinuierlich geprüft und evaluiert. Polizeivollzugsbeamte sind auf Aufforderung zur Stellungnahme diesbezüglich gegenüber den zuständigen Personen verpflichtet.
(3) Die körperliche als auch seelische Eignung kann ebenfalls jederzeit, aber vor allem bei Einstellung, durch den geeignetes medizinisches Personal geprüft und festgestellt werden.
§ 6
Alkohol- und Drogenverbot
(1) Der Genuss von Alkohol oder sonstiger Genussmittel mit berauschender Wirkung vor oder während des Dienstes ist untersagt.
(2) Sollte die Dienstfähigkeit durch in Abs. 1 genannte Mittel eingeschränkt sein oder werden, ist dies umgehend an den Vorgesetzten zu melden.
(3) Der Missbrauch von Medikamenten ist ebenso untersagt.
(4) Einnahme von Medikamenten, welche Ihre Wirkung während der Dienstzeit entfalten, ist vorher beim Dienstherrn oder dem Schichtleiter anzumelden. Ebenso sind die Medikamente durch die Dienstaufsicht zu prüfen und freizugeben.
(5) Das Rauchen von Zigaretten und ähnlichen Nikotinprodukten ist nur auf internen Geländen der Landespolizei und außerhalb der Sichtweite von Dritten gestattet.
§ 7
Verschwiegenheit
(1) Polizeivollzugsbeamte als auch Beamte im Vorbereitungsdienst sind über die ihnen oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus als auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Die Verschwiegenheit kann durch den Dienstherrn, die Dezernatsleitung der Kriminalpolizei oder Pressesprecher unter genauer Evaluation gebrochen werden, wenn diese die Bekanntgabe und Veröffentlichung der Informationen für förderlich halten und es im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen steht.
§ 8
Neutralitätsgebot
(1) Jeder Polizeivollzugsbeamte muss in der Ausführung seiner Dienste, jeder Person– ungeachtet des Alters, der Herkunft, des sozialen Stands als auch seiner Funktion oder Position – Neutralität darbringen, um den Problemen und Bedürfnissen bestmöglich begegnen und seine Aufgaben wahrnehmen zu können.
(2) Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung oder Korruption ist in jedem Fall ein Ausdruck fehlender Neutralität und damit verbundener fehlender Kompetenz im Sinne der Dienstfähigkeit.
Dritter Teil
Dienstliches Handeln
§ 9
Dienstliche Zuständigkeit; Verantwortlichkeit
Die Landespolizei nimmt die ihr gegebenen Aufgaben wahr, die sowohl auf den Aufgaben des Bundesrechts als auch des Polizeirechts beruhen. Hierfür wird unterschieden zwischen:
(1) Ordinären Aufgaben
- 1. Gefahrenabwehr; Kriminalprävention,
- 2. Hilfeleistung
- 3. Strafverfolgung
(2) Sekundären Aufgaben
- 1.Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- 2.Verkehrsregelung und Verkehrsdienst
- 3.Amts- und Vollzugshilfe
- 4.Auskunftserteilung
§ 10
Polizeilicher Eingriff
Das polizeiliche Einschreiten ist eine hoheitliche Maßnahme, die auf dem Gewaltmonopol des Staates basiert. Es wird generell normiert durch das Polizei- und das Ordnungsrecht.
(1) Polizeilicher Eingriff ist in drei Formen ausgelöst/beschrieben:
- 1. Auf Hinweis/Aufforderung des Bürgers
- 2. Auf Eigenverantwortung des Polizeivollzugsbeamten
- 3. Auf Auslösung von automatisierten Sicherheitssystemen
(2) Einschreitende Maßnahmen sind, beschränken sich aber nicht auf:
- 1.Ermittlungen aller Art (bspw. strafverfolgende gemäß § 163 Strafprozessordnung)
- 2.Festnahmen gemäß § 127 Absatz 2 Strafprozessordnung
- 3.Untersuchungshaft gemäß § 112 Strafprozessordnung, Verhöre und Vernehmungen
- 4.Verkehrskontrollen gemäß § 36 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung
(3) Grundlagen dieses Einschreitens sind, beschränken sich aber nicht auf:
- 1.Notwendigkeit der Maßnahme
- 2.Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zur Lagebewältigung
- 3.Beeinträchtigungen der Personen
- 4.Bestimmtheit, klare und erkennbare Adressierung
- 5.Wahrung des Möglichen und des Zulässigen
- 6.Rechtzeitige Beendigung der Maßnahme, des Einsatzes, der Lage
§ 11
Ermittlungsverfahren
(1) Ermittlungen sind (gemäß § 163 Strafprozessordnung) Maßnahmen, die im Allgemeinen vonseiten der Landespolizei, spezifisch von der Kriminalpolizei ausgehen.
(2) Innerhalb von Ermittlungen ist in besonderer Weise die Verschwiegenheit zu wahren.
(3) Der Landespolizei obliegt – wie in allen Fällen – die Beweislast. Beweise müssen durch den Ankläger, also die Polizei, erbracht werden.
§ 12
Berichte; Dokumentation
(1) Die möglichst ausführliche Dokumentation von Einsätzen und Maßnahmen ist für jeden Polizeivollzugsbeamten verpflichtend, sobald er die Einsatzleitung übernimmt, Schüsse abgegeben wurden, Gegenstände von bedeutendem Wert beschädigt oder zerstört wurden, eine Person verstirbt oder zu Schaden kam.
(2) Weiterhin muss ein Einsatzbericht erstellt werden, wenn ein Ermittlungsverfahren in der Sache absehbar ist oder eine der beteiligten Personen/Parteien dies wünscht.
(3) Die jeweiligen Formvorgaben sind den Formatvorgaben zu entnehmen.
§ 13
Strafanträge-/anzeigen
(1) Bei der Aufnahme von Anzeigen ist eine genaue Beschreibung und Dokumentation essenziell. Es ist sich an die dafür geltenden Verfahrensanweisungen und Formvorgaben zu halten.
(2) Die Bearbeitung von Anzeigen erfolgt in der Regel nur auf einem Weg. Hierfür erfolgt die Bearbeitung durch die Kriminalpolizei. Sollten eben jene Beamte nicht verfügbar sein und hat der Fall eine Präzedenz, so wird die Anzeige durch Beamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes unter zwingender Absprache und Zustimmung mit dem aktuellen Schichtleiter bearbeitet.
§ 14
Verwertung privaten Wissens
(1) Erlangt ein Polizeivollzugsbeamter Kenntnis über ein Verbrechen oder ist er im Wissen über ein bevorstehendes Verbrechen, so ist er, im Rahmen des Strafgesetzbuches, verpflichtet, diese Tat, eventuell behördenübergreifend,der Kriminalpolizei zu melden. Im Falle der Betroffenheit eines Polizeivollzugsbeamten, ist zusätzlich umgehend die Dienstaufsicht zu informieren.
(2) Erlangt ein Polizeivollzugsbeamter Kenntnis über ein Verbrechen oder ist er im Wissen über ein bevorstehendes Verbrechen, so ist er, im Rahmen des Strafgesetzbuches, verpflichtet, diese Tat, eventuell behördenübergreifend, der Kriminalpolizei zu melden. Im Falle der Betroffenheit eines Polizeivollzugsbeamten, ist zusätzlich umgehend die Dienstaufsicht zu informieren.
(3) Ist der Polizeivollzugsbeamte in Sachen nach Absatz 2 bis zum zweiten Grad verwandt mit Opfer, Täter, dem Tatverdächtigen oder Zeugen, so ist er zur Wahrung der Neutralität in besonderem Maße verpflichtet. Ebenfalls ist die Federführung an einen qualifizierten Kollegen abzugeben. Man darf an dem Fall aber kontinuierlich teilhaben, sofern kein Widerspruch durch die Dienst- oder Fachaufsicht erfolg.
§ 15
Dienstantritt und -ablösung; Krankheit; Urlaub
(1) Der Dienstantritt ist stets per Funk (über die Zuteilung) oder persönlich bei der Leitstelle bekannt zu geben.
(2) Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Beamte zu Dienstantritt seine entsprechende Uniform oder angepasste (im Einsatzdienst auch nur die dafür designierte) Dienstkleidung trägt, seine Einsatzmittel allesamt einsatzbereit und bei sich hat und den ersten Weisungen der Leitstelle folgt.
(3) Verlässt ein Beamter den Dienst, so hat er dies ebenfalls zwingend bei der Leitstelle oder dem Vorgesetzten abzumelden. Ist keine Leitstelle besetzt, so muss sich öffentlich im Funk vom Dienst abgemeldet werden. Wenn möglich, sollte der Kollege durch einen anderen abgelöst werden.
(4) Ein konkreter Schichtdienst ist nicht möglich. Ablösung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet im weiteren Sinn auch das Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund medizinischer Probleme.
(5) Sollte ein Beamter im Einsatz verwundet werden oder erkranken, so ist dies dem Schichleiter zu melden.
(6) Urlaub gilt ab drei Tagen, ab dem dritten Tag muss Urlaub schriftlich beim Vorgesetzten oder Dienstherren gemeldet werden.
Vorher ist keine Abmeldung nötig. Urlaubsanträge mit einer Dauer von 21 Tagen oder mehr sind vorab über ein Ticket bei der Personalabteilung zur Genehmigung einzureichen.
§ 16
Diensteigentum
(1) Ausgeteilte und zugewiesene Dienstgegenstände und Einsatzmittel der Landespolizei sind Eigentum des Landes.
(2) Die mutwillige Beschädigung oder der mutwillige Verkauf von Dienstgegenständen wird strafrechtlich geahndet.
(3) Unter Dienstgegenständen sind folgende Dinge zu verstehen:
- Einsatz- und Führungsmittel (Funkgeräte, Dienstwaffen und Munition, Schutzausrüstung/-kleidung, Absperrmaterial, Handfesseln usw.),
- Einsatz- und Dienstfahrzeuge,
- Uniformen und sonstige Dienstkleidung.
(4) Der angemessene, aufmerksame und achtsame Umgang mit Dienstgegenständen ist grundlegend verpflichtend. Alle Dienstgegenstände dürfen nur für den für sie bestimmten Zweck genutzt werden, eine Zweckentfremdung ist nicht zulässig. Die Pflege von Dienstgegenständen ist ebenso Pflicht. Reparaturen durch Fahrlässigkeit werden durch den Dienstherrn getragen.
(5) Die Verwendung von Dienstgegenständen für private Zwecke oder außerhalb des Dienstes ist durch den Dienstherren ausdrücklich untersagt. Zuwiderhandlung wird nach § 242 Strafgesetzbuch geahndet.
§ 17
Umgang mit Dienstwaffen
Die Regularien im Umgang mit der Dienstwaffe sind wie folgt:
(1) Gegen eine einzelne Person
- 1.Verhinderung einer Straftat.
- 2.Verhinderung der Entziehung eines Straftäters aus der Verhaftung/Festnahme.
- 3.Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung eines Straftäters.
- 4.Verhinderung einer Flucht(-ermöglichung) durch Dritte.
(2) Tödlicher Schuss
- 1.Einziges Mittel zur Abwehr gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit.
(3) Gegen Menschenmengen
- 1.Verhinderung von Gewalttaten oder Straftaten.
- 2.Fehlerfolg von einzelnen Zwangsmaßnahmen.
(4) Diese Regularien sind unveränderlich.
§ 18
Unmittelbarer Zwang
(1) Der unmittelbare Zwang ist nur einzusetzen, wenn kein anderes Mittel und keine Maßnahme Erfolg zeigt. Ebenso muss das eingesetzte Mittel angemessen in seiner Härte und Durchführung durchdacht sein.
(2) Die Anwendung von unmittelbarem Zwang muss angekündigt werden.
(3) Die Dienstwaffe eines Polizeivollzugsbeamten muss stets beschützt und gepflegt sein.
(4) Der Einsatz von Gewalt im Rahmen von unmittelbarem Zwang ist wie folgt reguliert:
- Jeder Polizeivollzugsbeamte unternimmt alles, um eine Konfrontation möglichst gewaltfrei zu beenden. Zwang und Gewalt sollten nur zur Anwendung kommen, wenn absehbar ist, dass gewaltlose Mittel nicht denselben Erfolg erzielen werden.
- Ist die Anwendung von Zwang oder Gewalt zur Erfüllung der Aufgaben nötig, darf diese in keinem Fall über das absolut notwendige Maß hinausgehen.
- Ist es abzusehen, dass eine vorgesehene oder angesetzte Zwangs- /Gewaltanwendung zu einer Gefährdung oder Schädigung Dritter führen könnte, die in keinem Verhältnis zum erwarteten Erfolg steht, muss ein anderes Vorgehen gewählt werden.
- Nach jeder Eskalation der Gewalt müssen zwingend Maßnahmen ins Auge gefasst werden, welche primär zur Deeskalation und Stabilisierung der Situation beitragen.
- Jeder Polizeivollzugsbeamte ist für die Anwendung von unmittelbarem Zwang oder Gewalt direkt und persönlich verantwortlich. Er muss selbst erkennen, wann und unter welchen Umständen die Anwendung verhältnismäßig und notwendig ist. Weiter stellt er die Anwendung ein, sobald dies die Auftragserfüllung zulässt.
- Ist ein Polizeivollzugsbeamter der Auffassung, eine Anwendung von unrechtmäßigem Zwang oder unverhältnismäßigen Zwangsmitteln mitbekommen zu haben, so ist durch diesen umgehend die Dienstaufsicht oder der Schichtleiter darüber zu informieren.
§ 19
Einsatzfahrzeuge
(1) Dienst- und Einsatzfahrzeuge müssen stets entsprechend der Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungsordnung und des Straßenverkehrsgesetzes geführt werden. Dies ist vor Benutzung des Dienstfahrzeugs durch den Fahrzeugführer zu prüfen.
(2) Regelungen bezüglich Sonder- und Wegerechte (gemäß § 35 Straßenverkehrs-Ordnung und § 38 Straßenverkehrsordnung) gelten entsprechend.
(3) Fahrzeuge sind nur fahrtüchtig (bestenfalls unversehrt) und mit einer Tankfüllung von mindestens 75 % in die Garage einzuparken.
Der Zustand von Karosserie und Motor muss mindestens 90% betragen.
(4) Bei erwartbaren längeren Aufenthalten innerhalb einer Dienststelle, auf dem Gelände einer Dienststelle oder bei dem Wechsel auf eine andere Funktion sind Fahrzeuge möglichst in die Garage einzuparken.
(5) Vor Fahrtantritt hat der Fahrzeugführer sowohl das Handschuhfach, den Kofferraum und den Waffensafe auf den fach- und ordnungsgemäßen Inhalt zu überprüfen. Ebenso ist auf die Einlagerung von sichergestellten Gegenständen zu achten. Abweichungen und Diskrepanzen sind umgehend der zuständigen Derzernats- oder Teamleitung zu melden.
(6) Es dürfen nur Fahrzeuge der entsprechenden Abteilung (Dezernat oder Team) und Qualifikation besetzt werden.
(7) Die Verwendung jeglicher ziviler (oder privater) Fahrzeuge bedingt die außerordentliche Genehmigung durch den Schichtleiter.
(8) Eine Funkstreife ist mit mindestens zwei Beamten zu besetzen.
(9) Die Besetzung mit mindestens zwei Beamten entfällt in folgenden Fällen:
- Es handelt sich um einen Beamten der Laufbahngruppe 2.2
- Beamte des Mobilen Einsatzkommandos verlegen zu einer Einsatzlage
- Beamte des Einsatzleitdienstes verlegen zu einer Einsatzstelle
- Beamte, die zu einem Streifenpartner verlegen, um mit diesem einen Funkstreifenwagen zu besetzen. Dies benötigt die Freigabe der aktuellen Leitstelle, falls diese nicht besetzt ist, ist die Freigabe der Schichtleitung erforderlich.
§ 20
Einsatzleitung
(1) Eine Einsatzleitung ist selbstständig und verpflichtend zu bestimmen. Grundsätzlich übernimmt der dienstgradhöchste Beamte oder vorzugsweise ein Beamter des Einsatzleitdienstes die Einsatzleitung vor Ort.
(2) Der Einsatzleiter ist vor Ort für die Koordination und Einweisung von Einsatzkräften zuständig, er übernimmt die volle Verantwortung für das Einsatzgeschehen. Dabei werden die Anordnungen und Befehle nur durch ihn oder Führungspersonen erteilt. Das Entfernen von der Einsatzstelle ist nur in Absprache mit dem Einsatzleiter gestattet.
(3) Eine Einsatzleitung muss gestellt werden, wenn
- Ein Großereignis (Geiselnahme, Bankraub etc.) vorliegt,
- Ein Schusswechsel (mit Personenschaden) stattfindet oder stattgefunden hat,
- Mehr als vier Streifenwagen oder mehr als acht Beamte an einer Einsatzlage beteiligt sind,
- Es sich um eine Razzia oder sonstige geplante Einsatzlage handelt, oder
- Das Führungs- und Lagezentrum (FLZ) beziehungsweise die Leitstelle der Polizei einen solchen anfordert.
§ 21
Aus-, Fort- und Weiterbildung
(1) Kontinuierliche persönliche Weiterentwicklung ist im Zuge des dienstlichen Verständnisses Grundvoraussetzung. Jeder Polizeivollzugsbeamte ist dazu angehalten, sich stets weiterzubilden und sein Wissen im Dienst zu erweitern und zu erproben.
(2) Der Dienstherr ist dazu verpflichtet, Zeit und Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung anzubieten.
§ 22
Vorgesetzte
(1) Vorgesetzte eines Polizeivollzugsbeamten sind zu jeder Zeit:
- Der Inspekteur der Landespolizei,
- Der höhere Dienst (Laufbahngruppe 2.2),
- Der ranghöchste Beamte im Dienst (Schichtleiter),
- Die Beamten auf den Streifen 21/00 oder 31/00 (Dienstgruppenleiter)
- aktive Disponenten in der Leitstelle
- aktive Einsatzleiter.
(2) Vorgesetzte eines Polizeivollzugsbeamten sind abhängig der Situation und des Sachverhalts:
- Die zuständige Dezernatsleitung,
- Die zuständige Teamleitung,
- Kollegen der Dienst- und Fachaufsicht,
- Praxisanleiter und Personaler,
- Kollegen mit einem höheren Dienstgrad.
§ 23
Rechtsbeistand
(1) Sollten Tatverdächtige, Täter oder Beschuldigte anwaltliche Vertretung wünschen, so ist dies durch Polizeivollzugsbeamte in vollem Maße wahrzunehmen und möglichst ein geprüfter Rechtsanwalt zu organisieren.
(2) Vor Beginn des Mandats ist die ausgestellte Anwaltslizenz zu erfragen und prüfen – diese muss dauerhaft mit sich geführt werden.
(3) Nur nach dem erfolglosen Versuch und einer Wartezeit von mindestens zehn Minuten einen Rechtsbeistand zu erreichen, darf einem Tatverdächtigen, Täter oder Beschuldigten dieser zur einzelnen Fallklärung verweigert werden.
(4) Vor einer verwertbaren Befragung sind Tatverdächtige und Zeugen zu belehren. Sollte dies nicht geschehen, kann die Aussage als nichtig erklärt werden.
§ 24
Haft und Hafteinheiten
(1) Die maximale Anzahl an Hafteinheiten, die einer Person auferlegt werden können, liegt bei 120.
(2) Sollte die maximale Anzahl an Hafteinheiten durch die begangenen Delikte überschritten werden, so sind weitere Strafen entweder zu erlassen oder von Hafteinheiten in Bußgeld umzurechnen. Eine Hafteinheit entspricht einem Bußgeld von 1000,00€. Die Umrechnung von Bußgeld in Hafteinheiten ist nur dann zulässig, wenn der Beschuldigte nicht über ausreichend monetäre Mittel verfügt oder die Summe von 10.000€ für den Mindestlebensstandard unterschritten werden würde.
(3) Die gestellten Strafanträge sind von dieser Limitierung nicht betroffen, rein das Strafmaß wird limitiert.
Vierter Teil
Disziplinarregelungen
§ 25
Disziplinarmaßnahmen
Vorgesetzte dürfen im Sinne der Hierarchie innerhalb der Polizei Disziplinarmaßnahmen erheben und anordnen. Hierfür wird zwischen dienstlichen und direkten Disziplinarmaßnahmen unterschieden.
- Dienstliche Disziplinarmaßnahmen stellen Maßnahmen mit dienstlicher Konsequenz dar. Es gelten die intern geregelten Strafmaße. Sie dürfen nur durch die Polizeiführung oder Mitglieder der Dienst- und Fachaufsicht ausgesprochen und angeordnet werden.
- Direkte Disziplinarmaßnahmen stellen Maßnahmen ohne direkte dienstliche Konsequenz dar. So wird vereinzeltes Fehlverhalten beispielsweise mit einer Sporteinheit gemaßregelt. Sie dürfen von jedem Vorgesetzten begründet angeordnet werden.