- Amtliche Abkürzung
- Dekret-WaffG
- In der Fassung vom
- 05.03.2025
- Gültig ab
- 07.01.2023
- Gültig bis
- Unbestimmt / Widerruf
- Dokumententyp
- Verordnung
Dekret zur Einschränkung des Waffengebrauchs am Stadtpark (Dekret-WaffG)
Vom 15. März 2024
Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 01.01.2024
Stand: letzte Berücksichtigte Änderung: Anpassung PLZ Bereich EINFÜHRUNG Abs 1 (05.März 2025)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab |
|---|---|
| Einführung | 15.03.2024 |
| ERLASS | 15.03.2024 |
Einführung
Mit sofortiger Wirkung wird der Stadtpark zu einer „Waffenfreien Zone“ ernannt. Die Vollzugsbeamten der Polizei sind befugt, ohne einen bestimmten Anlass in dieser Zone Fahrzeug- und Personenkontrollen durchzuführen. Es wird keine zeitliche Begrenzung festgelegt.
- Zum Stadtpark gehören die Bereich der Postleitzahlen 8037/8054/8053
ERLASS
Innerhalb des genannten Bereiches ist das Führen von Schusswaffen, Stich- und Hiebwaffen sowie Anscheinswaffen verboten Geahndet wird ein Verstoß gegen diesen Erlass entsprechend § 51 Abs. 1 Waffengesetz
Innerhalb des genannten Bereiches ist das Tragen von Vermummungen sowie von Schuss- und Stichsicheren Schutzwesten verboten
- Personen mit amtlich ausgestellten Waffenbesitzkarten, kleinen Waffenscheinen, großen Waffenscheinen oder Jagdscheinen ist es zusätzlich zu den geltenden Regelungen des § 42 Waffengesetz verboten, an öffentlichen Plätzen, im Sinne dieser Verordnung, Waffen offen zu führen oder zu tragen.