Amtliche Abkürzung
Dekret-WaffG
In der Fassung vom
05.03.2025
Gültig ab
07.01.2023
Gültig bis
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp
Verordnung

Dekret zur Einschränkung des Waffengebrauchs am Stadtpark (Dekret-WaffG)

Vom 15. März 2024

Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 01.01.2024

Stand: letzte Berücksichtigte Änderung: Anpassung PLZ Bereich EINFÜHRUNG Abs 1 (05.März 2025)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel Gültig ab
Einführung 15.03.2024
ERLASS 15.03.2024

Einführung

Mit sofortiger Wirkung wird der Stadtpark zu einer „Waffenfreien Zone“ ernannt. Die Vollzugsbeamten der Polizei sind befugt, ohne einen bestimmten Anlass in dieser Zone Fahrzeug- und Personenkontrollen durchzuführen. Es wird keine zeitliche Begrenzung festgelegt.

  • Zum Stadtpark gehören die Bereich der Postleitzahlen 8037/8054/8053

ERLASS

Innerhalb des genannten Bereiches ist das Führen von Schusswaffen, Stich- und Hiebwaffen sowie Anscheinswaffen verboten Geahndet wird ein Verstoß gegen diesen Erlass entsprechend § 51 Abs. 1 Waffengesetz

Innerhalb des genannten Bereiches ist das Tragen von Vermummungen sowie von Schuss- und Stichsicheren Schutzwesten verboten

  • Personen mit amtlich ausgestellten Waffenbesitzkarten, kleinen Waffenscheinen, großen Waffenscheinen oder Jagdscheinen ist es zusätzlich zu den geltenden Regelungen des § 42 Waffengesetz verboten, an öffentlichen Plätzen, im Sinne dieser Verordnung, Waffen offen zu führen oder zu tragen.