- Amtliche Abkürzung
- SVO-LDG-SH
- In der Fassung vom
- 01.01.2024
- Gültig ab
- 01.01.2024
- Gültig bis
- Unbestimmt / Widerruf
- Dokumententyp
- Verordnung

Sonderverordnung zum Landesdisziplinargesetz - Schleswig-Holstein
(SVO-LDG-SH)
In der Fassung vom : 01. Januar 2024
Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 01.01.2024
Stand: bisher keine berechtigten Änderungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
§ 1 – Geltungsbereich | 01.01.2024 |
§ 2 – Sonderverordnung zu § 9 LDG-SH | 01.01.2024 |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Sonderverordnung findet Anwendung auf das Landesdisziplinargesetz – Schleswig-Holstein, in seiner aktuellsten Fassung, ausschließlich für:
- die Freie Hansestadt Stettbeck,
- sowie die umliegenden Regionen
- Stettbeck-Land,
- Holstein,
- Steierhagen,
- und Friesland.
§ 2
Sonderverordnung zu § 9 LDG-SH
Der § 9 Landesdisziplinargesetz-Schleswig-Holstein wird durch folgenden Zusatz ergänzt:
(5) Eine Zurückstufung in eine niedrigere Laufbahngruppe ist unter folgenden Kriterien möglich:
- Der Beamte befindet sich in der Laufbahngruppe 2.2 und wurde aus einem Funktionsträger-Amt entlassen. Somit erfüllt er keine Aufgabe der LBG 2.2 mehr.
- In diesem Fall wird ein Dienstgrad entsprechend der geleisteten Arbeit in der Laufbahngruppe 2.1 angestrebt.
- Ausnahme hierfür sind zusätzliche Anforderungen für eine Anstellung in der LBG 2.1 der jeweiligen Behörde.
- Der Beamte befindet sich in der Laufbahngruppe 2.1 aufgrund eines Funktionsträger-Amtes und führt diese Funktion nun nicht mehr aus.
- In diesem Fall wird ein Dienstgrad entsprechend der geleisteten Arbeit in der Laufbahngruppe 1.2 angestrebt, außer der Beamte war bereits in dieser Laufbahngruppe angestellt, dann wird die höchste Qualifikation anerkannt.