- Amtliche Abkürzung: OVo-SB
- In der Fassung vom: 01.02.2026
- Gültig ab: 07.01.2023
- Gültig bis: Unbestimmt / Widerruf
- Dokumententyp: Verordnung
Stadtverordnung zur Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Plätzen
Allgemeine Ordnungsverordnung - OVo-SB
In der Fassung vom : 01. Februar 2026
Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 05.03.2025
Stand: letzte Berücksichtigte Änderung: Begriffsänderung – Polizeidirektion -> Polizeiinspektion (05.März 2025)
Neufassung des § 2 Absatz 1 (01. Februar 2026)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab |
|---|---|
| § 1 – Begriffsdefinition | 07.01.2023 |
| § 2 – Besondere Verbote | 07.01.2023 |
| § 3 – Geltungsbeginn; Geltungsdauer | 07.01.2023 |
| § 4 – Ahndung | 07.01.2023 |
| § 5 – Ausnahmeregelungen | 07.01.2023 |
| § 6 – Erweiterte Maßnahmen durch Polizeibehörden | 07.01.2023 |
§ 1
Begriffsdefinition
(1) Als öffentlicher Platz wird im Sinne dieser Verordnung jedweder Platz von öffentlichem Interesse oder entsprechend einer besonderen Sicherheitsfunktion definiert. Darunter fallen vor allem, aber nicht nur:
- Dienststellen der Landespolizei,
- Gebäude der Landesregierung, Kommunalverwaltung oder im Zusammenhang mit dem Rathaus der Hansestadt Stettbeck,
- Gebäude öffentlicher Institutionen, staatlicher oder staatlich geförderter Unternehmen oder Organisationen,
- Krankenhäuser, Rettungswachen und Feuerwachen,
- der Stadtpark.
(2) Umliegende, der zu den Gebäuden nach Absatz 1 gehörenden, Gelände gelten ebenfalls als öffentliche Plätze.
§ 2
Besondere Verbote
(1) Personen, die im Besitz einer amtlich ausgestellten Waffenbesitzkarte, eines kleinen oder großen Waffenscheins oder eines Jagdscheins sind, ist es abweichend von den Regelungen des § 42 Waffengesetz (WaffG) untersagt, an öffentlichen Plätzen im Sinne dieser Verordnung Waffen zu führen oder zu tragen, unabhängig davon, ob dies offen oder verdeckt erfolgt.
(2) Zusätzlich findet § 17a Versammlungsgesetz (VersG) an öffentlichen Plätzen, im Sinne dieser Verordnung, Anwendung.
§ 3
Geltungsbeginn ; Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung kommt sofort zur Geltung.
(2) Diese Verordnung gilt unbefristet und bedarf offizieller Widerrufung.
§ 4
Ahndung
(1) Geahndet wird ein Verstoß gegen § 2 Absatz 1 entsprechend § 52 Absatz 3 Nummer 9 Waffengesetz.
§ 5
Ausnahmeregelungen
(1) Folgende Personengruppen, Institutionen und Unternehmen sind von der Vorschrift entsprechend Paragraf 2 und Paragraf 4 nicht betroffen:
- Polizeivollzugsbeamte (auch im Vorbereitungsdienst),
- Mitarbeiter von staatlich anerkannten Sicherheitsfirmen mit einem gültigen großen Waffenschein und zugehöriger Waffenbesitzkarte.
(2) Firmen nach Absatz 1 Nummer 2 sind nur von dieser Vorschrift ausgenommen insofern diese bei der zuständigen Behörde ein Sicherheitskonzept, welches eindeutig eine solche Ausnahmeregelung begründet, eingereicht hat und dieses genehmigt wurde.
(3) Als zuständige Behörde ist die Kommunalverwaltung der Freien Hansestadt Stettbeck in Zusammenarbeit mit der LandesPolizeiinspektion Stettbeck berufen.
§ 6
Erweiterte Maßnahmen durch Polizeibehörden
1) Am Stadtpark (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) sind Polizeibehörden zu anlassunabhängigen Kontrollen und Durchsuchungen zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung befugt.