- Amtliche Abkürzung
- Dekret-LuftVO
- In der Fassung vom
- 13.05.2024
- Gültig ab
- 13.05.2024
- Gültig bis
- Unbestimmt / Widerruf
- Dokumententyp
- Dekret

Dekret zur Einschränkung der Benutzung des Luftraums (Dekret-LuftVO)
Vom 13. März 2024
Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 13.05.2024
Stand:bisher keine berechtigten Änderungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
§ 1 – Gebiete mit Flugbeschränkungen | 13.05.2024 |
§ 2 – Flugbeschränkungen und Ausnahmen | 13.05.2024 |
§ 3 – Geltungsbeginn; Geltungsdauer | 13.05.2024 |
§ 4 – Ahndung | 13.05.2024 |
§ 1
Gebiete mit Flugbeschränkungen
(1) Gemäß §17 Abs. 1 LuftVO legt das Amt für Mobilität, Verkehr und Instandhaltung folgende Gebiete mit Flugbeschränkungen fest:
- Stadtpark,
- Justizvollzugsanstalt Stettbeck,
- Ölbohrinsel,
- Atomkraftwerk Ording.
(2) Die Flugbeschränkungen beziehen sich auf einen Radius von 200m um den Mittelpunkt der in (1) genannten Gebiete.
§ 2
Flugbeschränkungen und Ausnahmen
(1) Für die in §1 Abs. 1 festgelegten Gebiete mit Flugbeschränkungen gilt ein Flugverbot bis 800 ft über Grund.
(2) Ausnahmen nach §30 LuftVG sowie §39 LuftVO bleiben von diesem Dekret unberührt.
§ 3
Geltungsbeginn; Geltungsdauer
(1) Dieses Dekret kommt sofort zur Geltung.
(2) Dieses Dekret gilt unbefristet und bedarf offizieller Widerrufung.
§ 4
Ahndung
(1) Geahndet wird ein Verstoß gegen dieses Dekret entsprechend § 62 LuftVG