Amtliche Abkürzung
BHK-FN
In der Fassung vom
01.04.2026
Gültig ab
01.04.2026
Gültig bis
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp
Gesetz

§ 1

Feuerwehrwesen

Das Feuerwehrwesen umfaßt

  1. die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz),
  2. bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung),
  3. die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz, Mitwirkung der Feuerwehren bei Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung),
  4. die Mitwirkung im Katastrophenschutz.

§ 2

Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben als Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen bereitzustellen sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen.

(2) Zu dieser Aufgabe gehört insbesondere

  1. Feuerwehrhäuser mit den erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen,
  2. Fahrzeuge, Geräte, Material, persönliche Schutzausrüstungen und Dienstkleidung zu beschaffen,
  3. Endgeräte zur ständigen Entgegennahme von Nachrichten und Alarmierungen aus den Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu beschaffen und zu betreiben.

§ 3
Aufgaben des Kreises und kreisfreien Städten

(1) Die Kreise haben als Selbstverwaltungsaufgabe die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung wahrzunehmen. Insbesondere haben sie

  1. überörtliche Ausbildungslehrgänge durchzuführen,
  2. erforderliche Anlagen zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung einzurichten und zu unterhalten,
  3. eine ständig mit entsprechend geschultem Personal besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten, die Notrufe annimmt und an die zuständige Feuerwehr weiterleitet und die zusammen mit der Rettungsleitstelle (Integrierte Leitstelle) betrieben werden kann,
  4. eine Feuerwehrtechnische Zentrale zur Unterbringung von Fahrzeugen und Gerätschaften, Pflege und Prüfung von Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen einzurichten, zu unterhalten und auf dem neuesten Stand zu halten,
  5. zur Hilfeleistung bei Schadensereignissen mit gefährlichen Stoffen und Gütern einen „Löschzug-Gefahrgut“ aufzustellen und zu unterhalten, sofern dies auf andere Weise nicht sichergestellt ist,
  6. ein Informationssystem über gefährliche Stoffe und Güter vorzuhalten, das das Land bereitstellt.

(2) Die Kreise haben die Gemeinden bei der Ausstattung ihrer Feuerwehren zu unterstützen und sie in allen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zu beraten.

(3) Die Kreise haben in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr den vorbeugenden Brandschutz durchzuführen und Alarmpläne für den überörtlichen Einsatz und die gemeindeübergreifende Hilfe aufzustellen. Die Aufgabe der Durchführung des vorbeugenden Brandschutzes nach Satz 1 kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einzelne Gemeinden übertragen werden.

(4) Die kreisfreien Städte haben neben den Aufgaben nach § 2 die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie Absatz 3.

(5) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte können mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums in allen genannten Aufgabenbereichen gemeinsame Einrichtungen betreiben.

§ 4
Aufgaben des Landes

(1) Das Land fördert das Feuerwehrwesen.

(2) Seine Aufgaben sind im besonderen,

  1. die Gemeinden und Kreise auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens zu unterstützen und zu beraten,
  2. den Gemeinden und Kreisen für den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfe Zuwendungen zu gewähren.

§ 5
Arten der Feuerwehren

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und die Werkfeuerwehren.
(2) Die öffentlichen Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(3) Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren können nebeneinander aufgestellt werden.

§ 6
Aufgaben der Feuerwehren

(1) Bei Bränden, Not- und Unglücksfällen haben die Feuerwehren in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe). Daneben wirken die Feuerwehren im Katastrophenschutz mit.
(2) Die Feuerwehren haben bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken.
(3) Zur Übernahme der Aufgaben nach Absatz 1 bedarf die Feuerwehr der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde. Die Anerkennung setzt eine ausreichende personelle und sächliche Leistungsfähigkeit der Feuerwehr sowie die persönliche und fachliche Eignung der Wehrführung voraus. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
(4) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Brandschutzgesetzes können durch Entscheidung der Gemeindevertretung zusätzliche freiwillige Aufgaben auf die Feuerwehren übertragen werden.

§ 6a
Vorbeugender Brandschutz

(1) Alle zuständigen Behörden und Träger öffentlicher Aufgaben im Freistaat Nord sind verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen Brandverhütungsschauen durchzuführen. Diese dienen der Feststellung von Mängeln, die Brand- oder Explosionsgefahren verursachen, die Rettung von Menschen gefährden oder wirksame Löscharbeiten behindern können. Im Rahmen der Brandverhütungsschau sind insbesondere bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Freistaates Nord zu überprüfen, die in besonderem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder bei denen im Brandfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann.
(2) An den Brandverhütungsschauen wirken die Amtsleitung Brandschutz, Rettungsdienst, Katastrophen- und Zivilschutz, der Abteilungsleiter Brandschutz der Berufsfeuerwehr Stettbeck oder eine von diesen bestimmte, fachlich geeignete Person mit. Die Teilnahme ist durch rechtzeitige Unterrichtung sicherzustellen.
(3) Die zuständigen Feuerwehren sind über die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich im Rahmen der Brandverhütungsschau festgestellten Mängel zu unterrichten.
(4) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen, in denen eine auf die Feuerwehr aufgeschaltete Brandmeldeanlage betrieben wird, sind verpflichtet, die Durchführung der Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Brandverhütungsschau beauftragten Personen nach rechtzeitiger Unterrichtung gewaltfreien Zutritt zu allen hiervon betroffenen Gebäudeteilen, Räumen und Einrichtungen zu gewähren. Erforderliche Zugangs- und Schließmittel sind bereitzuhalten.

§ 7
Berufsfeuerwehr

(1) Städte mit mehr als 80000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen, andere Städte können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Abweichungen von der Pflicht zur Aufstellung der Berufsfeuerwehr bedürfen der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
(2) Der Berufsfeuerwehr können der Rettungsdienst und die Verwaltungsaufgaben im Katastrophenschutz übertragen werden. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr dürfen, soweit sie Einsatzdienst leisten, andere Einrichtungen ihres Trägers weder leiten noch darin beschäftigt werden.
(3) Die Leitung der Berufsfeuerwehr ist für die öffentlichen Feuerwehren im Stadtgebiet verantwortlich. Sie berät die Stadt in allen Fragen des Feuerwehrwesens und, soweit übertragen, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.

§ 8
Freiwillige Feuerwehr

(1) Freiwillige Feuerwehren sind Gemeindefeuerwehren und Ortsfeuerwehren.
(2) In Gemeindeteilen können Ortsfeuerwehren aufgestellt werden. Sie bilden zusammen die Gemeindefeuerwehr, in kreisfreien Städten den Stadtfeuerwehrverband.
(3) Freiwillige Feuerwehren in der Trägerschaft eines Amtes sind Ortsfeuerwehren, die zusammen eine Gemeindefeuerwehr bilden.
(4) Die freiwillige Feuerwehr gibt sich eine Satzung, in der sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sowie die Ahndung von Pflichtverstößen durch Ordnungsmaßnahmen regelt. Dem „Löschzug-Gefahrgut“ kann dieses Recht vom Träger zuerkannt werden.

§ 8a
Aufstellung und Auflösung der Feuerwehr

(1) Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren können durch Beschluss des Trägers aufgestellt und aufgelöst werden. Der Beschluss ist der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Tagen zu melden.
(2) Die Auflösung einer freiwilligen Feuerwehr kann ferner durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit und ist der Gemeinde bekannt zu geben. Er wird jedoch erst wirksam, wenn nach Ablauf von mindestens einem Monat die Mitgliederversammlung die Auflösungsentscheidung durch erneuten Beschluss nach Satz 1 bestätigt hat. Der erneute Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der letzten Beschlussfassung wirksam.

§ 8b
Gliederung der freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in Abteilungen. Jede Freiwillige Feuerwehr muss eine Einsatzabteilung haben. Diese besteht aus den freiwilligen aktiven Mitgliedern.

(2) Nach vorheriger Entscheidung durch die Gemeindevertretung können innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zusätzlich eine Wachabteilung mit hauptamtlichen Kräften, eine Reserveabteilung sowie eine Verwaltungsabteilung gebildet werden.

§ 9
Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung müssen eine der Berufsfeuerwehr entsprechende Qualifikation aufweisen.
(2) Der Eintritt in die Einsatzabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Soweit nach Vollendung des 16. Lebensjahres ein Eintritt in die Einsatzabteilung erfolgt, beginnt die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst ab diesem Zeitpunkt. Für die Teilnahme am Einsatzdienst ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, am Einsatz- und Ausbildungsdienst teilzunehmen.
(3) Angehörige der Einsatzabteilung, die die Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst teilweise oder ganz verloren haben, sind im entsprechenden Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden und können, soweit vorhanden, in die Reserve-, Verwaltungs- oder Ehrenabteilung übernommen werden. Die Entscheidung obliegt dem Wehrvorstand.
(4) Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt als aktives Mitglied in eine vorhandene Reserveabteilung zulässig.
(5) Die Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Auskünfte an die Presse erteilt die Wehrführung, die Einsatzleitung oder eine von der Wehrführung oder Einsatzleitung beauftragte Person.
(6) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder, der Mitglieder der Ehrenabteilung und der Mitglieder der Verwaltungsabteilung können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind

  1. Verweis durch Beschluss des Wehrvorstandes oder
  2. befristete Entbindung von bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes oder
  3. Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die in Satz 2 aufgeführten Maßnahmen sind nicht in Kombination, sondern nur einzeln zulässig. Für die Dauer eines Ausschlussverfahrens nach Satz 2 Nummer 3 kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde. Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist die Erhebung des Widerspruchs zulässig.

§ 9a

Aufnahme in die freiwillige Feuerwehr

(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein. Die Tauglichkeit ist im Zweifel durch ärztliches Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut ist, festzustellen.
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich oder mündlich an die die zuständige Wehrführung zu richten.
(3) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied in ein einjähriges Probedienstverhältnis als Anwärterin oder Anwärter. Während der Probezeit hat die Anwärterin oder der Anwärter alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes mit Ausnahme des passiven Wahlrechts zum Wehrvorstand. Nach Ablauf der Probedienstzeit beschließt der Wehrvorstand über die endgültige Aufnahme. Sollten während des Probejahres Tatsachen bekannt werden, die eine vorläufige Aufnahme ausgeschlossen hätten, kann der Wehrvorstand den sofortigen Ausschluss beschließen.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber haben vor der vorläufigen Aufnahme zu erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.

§ 9b
Beendigung der Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr

(1) Der Austritt kann mit sofortiger Wirkung schriftlich oder mündlich durch ein Mitglied gegenüber der zuständigen Wehrführung erklärt werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2) Wer die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr aufgrund mangelnder Ausbildungszeiten gemäß Feuerwehrdienstvorschrift 2 oder gemäß § 9a Absatz 1 für die aktive Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt, dem kann nach Entscheidung des Wehrvorstands die Mitgliedschaft entzogen werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit Erreichen der Altersgrenze in der jeweiligen Abteilung, sofern nicht der Übertritt in eine andere vorhandene Abteilung erfolgt,
  2. durch die abgelehnte Aufnahme einer Anwärterin oder eines Anwärters nach Beendigung des Probejahres nach § 9a Absatz 3 Satz 3 oder den sofortigen Ausschluss während des Probejahres nach § 9a Absatz 3 Satz 4,
  3. durch Entzug der Mitgliedschaft nach Absatz 3,
  4. durch Ausschluss nach § 9 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3,
  5. durch Auflösung der Feuerwehr nach § 8a.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Wehrführung und die Stellvertretung während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

§ 10
Leitung auf der Einsatzstelle

(1) Im Einsatz hat die Einsatzleitung der Gemeindefeuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr des Einsatzortes die Leitung bei den Lösch- und Rettungsarbeiten sowie bei der Durchführung der Technischen Hilfe, andere Maßnahmen sind mit der Polizei und mit der Leitung feuerwehrfremder Einsatzkräfte abzustimmen.
Die Amts- oder Kreiswehrführung kann die Leitung übernehmen.
Bei gemeinsamem Einsatz von Berufs-, freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren im Einsatzgebiet der Berufsfeuerwehr hat die Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr die Leitung, bei gemeindeübergreifender Hilfe kann der Führungsdienst der Berufsfeuerwehr die Einsatzleitung übernehmen.

(2) Die Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Einsatzleitung bestimmen oder die organisatorische Gesamtleitung übernehmen.

(3) Kann die Einsatzleitung die notwendigen Maßnahmen nicht selber veranlassen, stehen die Befugnisse nach Absatz 1 den von ihr hiermit beauftragten Personen zu.

§ 11
Rechte auf der Einsatzstelle

Die Feuerwehren sind berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um auf der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit die Ordnungsbehörde oder die Polizei entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat.
Jede Person ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu befolgen.

§ 12
Anzeige von Bränden und Unglücksfällen

Wer einen Brand, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzleitstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt, die Polizei oder eine sonstige zuständige Stelle zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht sofort beseitigt werden kann.
Wer zur Übermittlung einer solchen Gefahrenmeldung aufgefordert wird, ist hierzu verpflichtet.

§ 13
Persönliche und sachliche Pflichten

(1) Die örtliche Ordnungsbehörde, die Polizei und die Einsatzleitung der Feuerwehr sowie die Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei Bränden, Not- und Unglücksfällen

  1. jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, zur persönlichen Hilfeleistung als ehrenamtliche Tätigkeit und
  2. die Verfügungsberechtigten von Fahrzeugen, Geräten, Wasservorräten und Materialien aller Art zu deren Bereitstellung

zu verpflichten.

(2) Diese Verpflichtung kann nur aus wichtigem persönlichen Grund abgelehnt werden, insbesondere bei

  1. körperlicher Behinderung,
  2. erheblicher persönlicher Gefahr oder
  3. Beeinträchtigung übergeordneter Pflichten.

(3) Fahrzeuge und Gegenstände, die den Einsatz der Feuerwehren bei der Gefahrenabwehr behindern, sind auf Weisung der Einsatzleitung unverzüglich durch die Verfügungsberechtigten zu entfernen oder können auf Weisung der Einsatzleitung entfernt werden.