Amtliche Abkürzung
Dekret-LuftVO
In der Fassung vom
13.05.2024
Gültig ab
13.05.2024
Gültig bis
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp
Dekret

Dekret zur Einschränkung der Benutzung des Luftraums (Dekret-LuftVO)

Vom 13. März 2024

Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 13.05.2024

Stand:bisher keine berechtigten Änderungen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1
Gebiete mit Flugbeschränkungen

(1) Gemäß §17 Abs. 1 LuftVO legt das Amt für Mobilität, Verkehr und Instandhaltung folgende Gebiete mit Flugbeschränkungen fest:

  • Stadtpark,
  • Justizvollzugsanstalt Stettbeck,
  • Ölbohrinsel,
  • Atomkraftwerk Ording.

(2) Die Flugbeschränkungen beziehen sich auf einen Radius von 200m um den Mittelpunkt der in (1) genannten Gebiete.

§ 2
Flugbeschränkungen und Ausnahmen

(1) Für die in §1 Abs. 1 festgelegten Gebiete mit Flugbeschränkungen gilt ein Flugverbot bis 800 ft über Grund.

(2) Ausnahmen nach §30 LuftVG sowie §39 LuftVO bleiben von diesem Dekret unberührt.

§ 3
Geltungsbeginn; Geltungsdauer

(1) Dieses Dekret kommt sofort zur Geltung.

(2) Dieses Dekret gilt unbefristet und bedarf offizieller Widerrufung.

§ 4
Ahndung

(1) Geahndet wird ein Verstoß gegen dieses Dekret entsprechend § 62 LuftVG