- Amtliche Abkürzung: SVO-LDG-SH
- In der Fassung vom: 01.04.2026
- Gültig ab: 23.03.2026
- Gültig bis: Unbestimmt / Widerruf
- Dokumententyp: Verordnung
Sonderverordnung zum Landesdisziplinargesetz - Schleswig-Holstein
(SVO-LDG-SH)
In der Fassung vom : 01.04.2026
Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 23.03.2026
Stand: Ergänzung von § 3 „Sonderverordnung zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis“ am 23.03.2026 durch T. Dornfeld
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab |
|---|---|
| § 1 – Geltungsbereich | 01.01.2024 |
| § 2 – Sonderverordnung zu § 9 LDG-SH | 01.01.2024 |
| § 3 – Sonderverordnung zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis | 23.03.2026 |
| § 4 – Sonderverordnung zu § 10 LDG-SH | 01.04.2026 |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Sonderverordnung findet Anwendung auf das Landesdisziplinargesetz – Schleswig-Holstein, in seiner aktuellsten Fassung, ausschließlich für:
- die Freie Hansestadt Stettbeck,
- sowie die umliegenden Regionen
- Stettbeck-Land,
- Holstein,
- Steierhagen,
- und Friesland.
§ 2
Sonderverordnung zu § 9 LDG-SH
Der § 9 Landesdisziplinargesetz-Schleswig-Holstein wird durch folgenden Zusatz ergänzt:
(1) Eine Zurückstufung in eine niedrigere Laufbahngruppe ist unter folgenden Kriterien möglich:
- Der Beamte befindet sich in der Laufbahngruppe 2.2 und wurde aus einem Funktionsträger-Amt entlassen. Somit erfüllt er keine Aufgabe der LBG 2.2 mehr.
- In diesem Fall wird ein Dienstgrad entsprechend der geleisteten Arbeit in der Laufbahngruppe 2.1 angestrebt.
- Ausnahme hierfür sind zusätzliche Anforderungen für eine Anstellung in der LBG 2.1 der jeweiligen Behörde.
- Der Beamte befindet sich in der Laufbahngruppe 2.1 aufgrund eines Funktionsträger-Amtes und führt diese Funktion nun nicht mehr aus.
- In diesem Fall wird ein Dienstgrad entsprechend der geleisteten Arbeit in der Laufbahngruppe 1.2 angestrebt, außer der Beamte war bereits in dieser Laufbahngruppe angestellt, dann wird die höchste Qualifikation anerkannt.
§ 3
Sonderverordnung zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
Zusätzlich zu den geltenden Regelungen und Gesetzen zum Beamtenverhältnis tritt ab sofort folgende
Sonderverordnung in Kraft:
(1) Gegen einen Beamten kann die fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen
werden, wenn gegen ihn drei Disziplinarverfügungen erlassen wurden.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn innerhalb von zwei Monaten zwei Disziplinarverfügungen aufgrund
desselben oder eines im Kern gleichgelagerten Dienstvergehens erlassen wurden.
(3) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann bereits mit Überstellung der jeweiligen Disziplinarverfügung unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 erfolgen. Das Widerspruchsrecht sowie die Rechtsbehelfsbelehrung aus den Disziplinarverfügungen bleiben hiervon unberührt.
§ 4
Sonderverordnung zu § 10 LDG-SH
(1) Abweichend von § 10 Abs. 6 LDG-SH, wonach Personen, die aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden sind, nicht erneut in ein Beamtenverhältnis berufen oder in ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen übernommen werden dürfen, kann in begründeten Ausnahmefällen eine erneute Aufnahme in ein entsprechendes Verhältnis zugelassen werden.
(2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
- die Gründe, die zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt haben, nach Art und Schwere in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit den künftig wahrzunehmenden Aufgaben stehen oder
- durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ausgeschlossen werden kann.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmefalls treffen die obersten Instanzen der betreffenden Behörden (jeweilige Führungsdienste) gemeinsam oder das „Amt 22 – Inneres, Recht und Verwaltung“ nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sind insbesondere die Umstände des Einzelfalls, das seitherige Verhalten der betroffenen Person sowie das öffentliche Interesse an einer erneuten Aufnahme zu berücksichtigen.
(4) Die Ausnahme ist zu versagen, wenn schwerwiegende Gründe des Vertrauensschutzes, der Integrität der öffentlichen Verwaltung oder der Sicherheit entgegenstehen.