Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023

Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 20.01.2023

Stand: letzte Berücksichtigte Änderung: § 26 entfernt - ehem. § 26 Abs. 1 nun § 19 Abs. 6, ehem. § 26 Abs. 2 nun § 19 Abs. 7, ehem. § 26 Abs. 3 nun § 2 Abs. 8 (08. Januar 2024)

Einleitende Vorschrift
§ 1 -
Geltungsbereich

(1) Die Dienstvorschrift gilt nur in diesem Bundesland und ist beschränkt auf jegliche Institutionen der Landespolizei. In diesem speziellen Fall findet die Dienstvorschrift Anwendung bei allen der Landespolizeidirektion der Freien Hansestadt Stettbeck zugehörigen Dienststellen.

(2) Die Dienstvorschrift gilt für jeden Polizeivollzugsbeamten des Landes Schleswig-Holstein, unabhängig von Rang, Funktion, Position oder Aufgabe. Sie ist bindend für jeden Polizeivollzugsbeamten. Verstöße werden durch die jeweiligen Dienstherren oder Vorgesetzten geahndet.

(3) Diese Vorschrift gilt unabhängig von gerichtlich beschlossenen Anordnungen, entsprechende Entscheidungen eines Gerichts, z. B. Sonderverordnungen oder Entscheidungen müssen in Rücksprache mit der Direktionsleitung erneut evaluiert werden. Entscheidungen eines Oberlandesgerichts sind hiervon ausgeschlossen.

(4) Zusätzlich gilt im Rahmen dieser Vorschrift das Polizeigesetz der Bundesrepublik Deutschland – zuwiderhandelnde Maßnahmen werden ebenfalls durch den Dienstherren oder Vorgesetzten geahndet.

(5) Ein Einzelerlass kann vereinzelte Regelungen dieser Vorschrift ganz oder teilweise ersetzen oder außer Kraft setzen. Hierfür kann dies zeitlich begrenzt oder unbegrenzt gelten. Unbegrenzte Erlasse gelten in jedem Fall immer nur bis zum Widerruf.

Erster Teil -
Allgemeine- und Verhaltensregelungen
§ 2 -
Dienstliche Grundsätze; Grundbestimmungen

Alle Polizeivollzugsbeamten sind Teil einer Exekutivbehörde (der ausführenden Gewalt). Als Dienstherr ist der Innenminister des Landes (vertreten durch den leitenden Polizeidirektor und seine ständigen Vertreter, die Polizeidirektoren), der Träger ist das Land selbst.

(1) Polizeivollzugsbeamte sind als Beamte der Erhaltung der öffentlichen Ordnung durch Gefahrenabwehr zugeordnet. In dieser Funktion muss jeder Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit in der Lage sein, diesen zugeordneten Aufgaben nachzukommen.

(2) Ein neutrales, hilfsbereites, professionelles und offenes Umgangsbild gegenüber dem Bürger ist Grundvoraussetzung für jeden dienstlichen Konsens. Es ist Grundlage für alle polizeiliche Arbeit und vor allem im Bürgerkontakt zwingend anzuwenden.

(3) Alle getroffenen Maßnahmen müssen dem Gesetz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Grundsätzlich sind die Entscheidungen abzuwägen und zu treffen, welche der Allgemeinheit und dem Einzelnen am wenigsten schaden oder diese(n) beeinträchtigen.

(4) Handlungen durch Polizeivollzugsbeamte dürfen unter Beachtung aller Vorgaben gegen die körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit, Privatsphäre und Freizügigkeit einzelner Personen oder Personengruppen vorgehen.

(5) Die Zuständigkeit der Polizei im Sinne dieser Vorschrift endet mit der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr.

(6) Polizeivollzugsbeamte sind zur Ausweisung mittels Dienstausweis gegenüber Bürgern auf Wunsch dessen verpflichtet.

(7) Die Ausweispflicht nach Absatz 6 entfällt in folgenden Fällen:

1.

Die Einsatzlage erfordert eine sofortige Gefahrenabwehr, die ein Vorzeigen des Dienstausweises unmöglich macht.

2.

Es besteht unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder eine solche Gefahr wurde unmittelbar angekündigt.

3.

Die Kriminalpolizei erachtet das Vorzeigen im Sinne eines dienstlich relevanten Auftrags für nicht indiziert oder das Vorzeigen würde die Erfüllung des dienstlichen Auftrags behindern oder unmöglich machen.

4.

Beamte des Spezialeinsatzkommandos sind in allen Fällen, während der Wahrnehmung ihrer spezifischen Aufgaben, von der Ausweispflicht entbunden.

(8) Polizeivollzugsbeamten, welche in einer Partnerschaft oder Liebesbeziehung zueinander stehen, ist es untersagt, gemeinsam ein Streifenfahrzeug zu führen. In einzelnen Fällen kann das Verbot durch die Führung aufgehoben werden, wenn eine dienstliche Bevorteilung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

§ 3 -
Bürgerkontakt

(1) Dem Bürger ist in jeglicher Situation, egal ob als Täter, Tatverdächtiger, Opfer oder Zeuge sowie Unbeteiligter, mit Neutralität, Professionalität und Transparenz zu begegnen.

(2) Im Kontakt zu Bürgern sind die umgangssprachlichen Werte von „Polizei – Ihr Freund und Helfer“ nicht nur als Motto, sondern als Maxime zu verstehen.

(3) Vor dem Gesetz, als auch vor der Polizei, sind alle Personen gleich und ebenso zu behandeln. Dabei dürfen weder Ruf noch Rang oder Funktion die Maßnahme beeinträchtigen.

(4) Die Autorität weiterer Kollegen oder Führungspersonen sind im Bürgerkontakt als auch im Kontakt untereinander nicht zu untergraben oder anzuzweifeln.

§ 4 -
Erscheinungsbild; Kleiderordnung

(1) Entfallen.

(2) Tätowierungen mit offensichtlichen Gewaltdarstellungen oder Tätowierungen, welche an der Treue des einzelnen Polizeivollzugsbeamten zweifeln lassen, können zu einer Auflösung des Beamtenverhältnisses führen.

(3) Im Rahmen des Dienstes als auch im Rahmen dieser Vorschrift hat ein Polizeivollzugsbeamter zu jeder Zeit ein geordnetes Auftreten zu pflegen.

(4) Während des Dienstes ist zwingend die für die jeweilige Funktion, den jeweiligen Rang oder die jeweilige Aufgabe angepasste Dienstuniform zu tragen. Hierbei ist auf Ordentlichkeit der Uniform zu achten.

(5) Vorgegebene Dienstausrüstung (z. B. der Dienstgürtel, die Dienstweste und weitere) sind nicht grundlos und ohne Genehmigung des Dienstherrn auszutauschen.

(6) Beamte der Kriminalpolizei sind von den Vorschriften nach Absatz 1, 4 und 5 zur Erfüllung ihrer besonderen dienstlichen Aufgaben entbunden.

Zweiter Teil -
Persönliche Eignung
§ 5 -
Körperliche und seelische Eignung

(1) Jeder Polizeivollzugsbeamte hat im Rahmen seines Dienstes sowie dieser Vorschrift zu jeder Zeit eine entsprechende körperliche und geistige Gesundheit vor-/aufzuweisen und muss entsprechend gebildet sein, um den Anforderungen des Dienstes als Polizeivollzugsbeamter entsprechen zu können.

(2) Die Eignung wird durch die Ausbildungsabteilung und Praxisanleiter kontinuierlich geprüft und evaluiert. Polizeivollzugsbeamte sind auf Aufforderung zur Stellungnahme diesbezüglich gegenüber den zuständigen Personen verpflichtet.

(3) Die körperliche als auch seelische Eignung kann ebenfalls jederzeit, aber vor allem bei Einstellung, durch den polizeiärztlichen Dienst geprüft und festgestellt werden.

§ 6 -
Alkohol- und Drogenverbot

(1) Der Genuss von Alkohol oder sonstiger Genussmittel mit berauschender Wirkung vor oder während des Dienstes sind untersagt.

(2) Sollte die Dienstfähigkeit durch Genussmittel eingeschränkt sein, ist dies umgehend an den Vorgesetzten zu melden.

(3) Der Missbrauch von Medikamenten ist ebenso untersagt.

(4) Einnahme von Medikamenten, welche Ihre Wirkung während der Dienstzeit entfalten, ist vorher beim Dienstherrn oder dem Vorgesetzten anzumelden. Ebenso sind die Medikamente durch den polizeiärztlichen Dienst zu prüfen und freizugeben.

§ 7 -
Verschwiegenheit

(1) Polizeivollzugsbeamte als auch Beamte im Vorbereitungsdienst (Ausbildung) sind über die ihnen oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus als auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Die Verschwiegenheit kann durch die Direktionsleitung, leitende Ermittler oder Pressesprecher unter genauer Evaluation gebrochen werden, wenn diese die Bekanntgabe und Veröffentlichung der Informationen für förderlich halten und es im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen steht.

§ 8 -
Neutralitätsgebot

(1) Jeder Polizeivollzugsbeamte muss in der Ausführung seiner Dienste, jedem Bürger – ungeachtet des Alters, der Herkunft, des sozialen Stands als auch seiner Funktion oder Position – Neutralität darbringen, um den Problemen und Bedürfnissen bestmöglich begegnen zu können.

(2) Bestechlichkeit ist in jedem Fall ein Ausdruck fehlender Neutralität und damit verbundener fehlender Kompetenz im Sinne der Dienstfähigkeit.

Dritter Teil -
Dienstliches Handeln
§ 9 -
Dienstliche Zuständigkeit; Verantwortlichkeit

Die Landespolizei nimmt die ihr gegebenen Aufgaben wahr, die sowohl auf den Aufgaben des Bundesrechts als auch des Polizeirechts beruhen. Hierfür wird unterschieden zwischen:

(1) Ordinären Aufgaben

1.

Gefahrenabwehr; Kriminalprävention,

2.

Hilfeleistung

(2) Sekundären Aufgaben

1.

Strafverfolgung

2.

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

3.

Verkehrsregelung und Verkehrsdienst

4.

Amts- und Vollzugshilfe

5.

Auskunftserteilung

§ 10 -
Polizeilicher Eingriff

Das polizeiliche Einschreiten ist eine hoheitliche Maßnahme, die auf dem Gewaltmonopol des Staates basiert. Es wird generell normiert durch das Polizei- und das Ordnungsrecht.

(1) Polizeilicher Eingriff ist in zwei Formen ausgelöst/beschrieben:

1.

Auf Hinweis/Aufforderung des Bürgers

2.

Auf Eigenverantwortung des Polizeivollzugsbeamten

(2) Einschreitende Maßnahmen sind, beschränken sich aber nicht auf:

1.

Ermittlungen aller Art (bspw. strafverfolgende gemäß § 163 Strafprozessordnung)

2.

Festnahmen gemäß § 127 Absatz 2 Strafprozessordnung

3.

Untersuchungshaft gemäß § 112 Strafprozessordnung, Verhöre und Vernehmungen

4.

Verkehrskontrollen gemäß § 36 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung

(3) Grundlagen dieses Einschreitens sind, beschränken sich aber nicht auf:

1.

Notwendigkeit der Maßnahme

2.

Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zur Lagebewältigung

3.

Beeinträchtigungen der Personen

4.

Bestimmtheit, klare und erkennbare Adressierung

5.

Wahrung des Möglichen und des Zulässigen

6.

Rechtzeitige Beendigung der Maßnahme, des Einsatzes, der Lage

§ 11 -
Ermittlungsverfahren

(1) Ermittlungen sind (gemäß § 163 Strafprozessordnung) Maßnahmen, die im Allgemeinen vonseiten der Landespolizei, spezifisch von der Kriminalpolizei ausgehen.

(2) Innerhalb von Ermittlungen ist in besonderer Weise die Verschwiegenheit zu wahren.

(3) Der Landespolizei obliegt – wie in allen Fällen – die Beweislast. Beweise müssen durch den Ankläger, also die Polizei, erbracht werden.

§ 12 -
Berichte; Dokumentation

(1) Die möglichst ausführliche Dokumentation von Einsätzen und Maßnahmen ist für jeden Polizeivollzugsbeamten verpflichtend, sobald er die Einsatzleitung übernimmt, eine Person verstirbt oder zu Schaden kam.

(2) Weiterhin muss ein Einsatzbericht erstellt werden, wenn ein Ermittlungsverfahren in der Sache absehbar ist, oder eine der beteiligten Personen/Parteien dies wünscht.

(3) Die jeweiligen Formvorgaben sind den Formatvorgaben zu entnehmen.

§ 13 -
Strafanträge-/anzeigen

(1) Bei der Aufnahme von Anzeigen ist eine genaue Beschreibung und Dokumentation essenziell.

(2) Die Bearbeitung von Anzeigen erfolgt in der Regel nur auf einem Weg. Hierfür erfolgt die Bearbeitung durch die Kriminalpolizei/den Kriminaldauerdienst, sollten eben jene Beamte nicht verfügbar sein und hat der Fall eine Präzedenz, so wird die Anzeige durch Beamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes bearbeitet.

1.

Eine möglichst genaue und detailreiche Beschreibung der Maßnahmen ist hierbei dringend erforderlich.

§ 14 -
Verwertung privaten Wissens

(1) Erlangt ein Polizeivollzugsbeamter Kenntnis über ein Verbrechen oder ist er im Wissen über ein bevorstehendes Verbrechen – dieses Wissens aus einer privaten Quelle – entspringend, so ist er, im Rahmen des Strafgesetzbuches, verpflichtet, diese Tat, eventuell behördenübergreifend, zu melden.

(2) Hat ein Polizeivollzugsbeamter Hinweise oder Kenntnis über Verbrecher oder Gruppen, die der Erarbeitung oder Bekämpfung dieser Person dienen, so ist er verpflichtet, diese Hinweise an entsprechende Beamte, Sachbearbeiter und Weitere zu melden.

(3) Steht der Polizeivollzugsbeamte in Sachen nach Absatz 2 im direkten Kontakt mit Opfer, Täter, dem Tatverdächtigen oder Zeugen, so ist er zur Wahrung der Neutralität in besonderem Maße verpflichtet. Ebenfalls ist die Federführung an einen qualifizierten Kollegen abzugeben, darf an dem Fall aber kontinuierlich teilhaben.

§ 15 -
Dienstantritt und -ablösung; Krankheit; Urlaub

(1) Der Dienstantritt ist stets per Funk (über die Zuteilung) oder persönlich bei der Leitstelle bekannt zu geben.

(2) Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Beamte zu Dienstantritt seine entsprechende Uniform oder angepasste (im Einsatzdienst auch nur die dafür designierte) Dienstkleidung trägt, seine Einsatzmittel allesamt einsatzbereit und bei sich hat und den ersten Weisungen der Leitstelle folgt.

(3) Verlässt ein Beamter den Dienst, so hat er dies ebenfalls zwingend bei der Leitstelle oder dem Vorgesetzten anzumelden. Wenn möglich, sollte der Kollege durch einen anderen abgelöst werden.

(4) Ein konkreter Schichtdienst ist nicht möglich. Ablösung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet im weiteren Sinn auch das Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund medizinischer Probleme.

(5) Sollte ein Beamter im Einsatz verwundet werden oder ist krank, so ist dies dem Vorgesetzten zu melden.

(6) Urlaub gilt ab drei Tagen, ab dem dritten Tag muss Urlaub schriftlich beim Vorgesetzten oder Dienstherren anzumelden. Vorher ist keine Anmeldung nötig.

(7) Zu Dienstbesprechungen und durch den Dienstherren oder den Vorgesetzten kommunizierte Pflichtterminen ist in jedem Fall eine Abmeldung vonnöten.

§ 16 -
Diensteigentum

(1) Ausgeteilte und zugewiesene Dienstgegenstände und Einsatzmittel der Landespolizei sind Eigentum des Staates.

(2) Die mutwillige Beschädigung oder der mutwillige Verkauf von Dienstgegenständen wird strafrechtliche geahndet.

(3) Unter Dienstgegenständen sind folgende Dinge zu verstehen:

1.

Einsatz- und Führungsmittel (Funkgeräte, Dienstwaffen und Munition, Schutzausrüstung/-kleidung, Absperrmaterial, Handfesseln usw.),

2.

Einsatz- und Dienstfahrzeuge,

3.

Uniformen und sonstige Dienstkleidung.

(4) Der angemessene, aufmerksame und achtsame Umgang mit Dienstgegenständen ist grundlegend verpflichtend. Die Pflege von Dienstgegenständen ist ebenso Pflicht. Reparaturen werden durch den Dienstherrn getragen.

(5) Die Verwendung von Dienstgegenständen für private Zwecke oder außerhalb des Dienstes ist durch den Dienstherren ausdrücklich untersagt. Zuwiderhandlung wird nach § 242 Strafgesetzbuch geahndet.

§ 17 -
Umgang mit Dienstwaffen

Die Regulierungen im Umgang mit der Dienstwaffe sind wie folgt:

(1) Gegen eine einzelne Person

1.

Verhinderung einer Straftat.

2.

Verhinderung der Entziehung eines Straftäters aus der Verhaftung/Festnahme.

3.

Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung eines Straftäters.

4.

Verhinderung einer Flucht(-ermöglichung) durch Dritte.

(2) Tödlicher Schuss

1.

Einziges Mittel zur Abwehr gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit.

(3) Gegen Menschenmengen

1.

Verhinderung von Gewalttaten oder Straftaten.

2.

Fehlerfolg von einzelnen Zwangsmaßnahmen.

(4) Diese Regularien sind unveränderlich.

§ 18 -
Unmittelbarer Zwang

(1) Der unmittelbare Zwang ist nur einzusetzen, wenn kein anderes Mittel und keine Maßnahme Erfolg zeigt. Ebenso muss die eingesetzte Mittel angemessen in seiner Härte und Durchführung durchdacht sein.

(2) Die Anwendung von unmittelbarem Zwang muss angekündigt werden.

(3) Die Dienstwaffe eines Polizeivollzugsbeamten muss stets beschützt und gepflegt sein.

(4) Der Einsatz von Gewalt im Rahmen von unmittelbarem Zwang ist wie folgt reguliert:

1.

Jeder Polizeivollzugsbeamte unternimmt alles, um eine Konfrontation möglichst gewaltfrei zu beenden. Zwangs- und Gewaltanwendung sollten nur zur Anwendung kommen, wenn dies die Einsatzregeln vorsehen und gewaltlose Mittel nicht zum Ziel führen.

2.

Ist die Anwendung von Zwang oder Gewalt zur Erfüllung der Aufgaben vorgesehen, darf diese in keinem Fall über das absolut notwendige Maß hinausgehen.

3.

Ist es abzusehen, dass eine vorgesehene oder angesetzte Zwangs- /Gewaltanwendung zu einer Gefährdung oder Schädigung Dritter führen könnte, die in keinem Verhältnis zum erwarteten Erfolg steht, muss ein anderes Vorgehen gewählt werden.

4.

Nach jeder Eskalation der Gewalt müssen zwingend Maßnahmen ins Auge gefasst werden, welche primär zur Deeskalation und Stabilisierung der Situation beitragen.

5.

Jeder Polizeivollzugsbeamte ist für die Anwendung von unmittelbarem Zwang oder Gewalt direkt und persönlich verantwortlich. Er muss selbst erkennen, wann und unter welchen Umständen die Anwendung verhältnismäßig und notwendig ist. Weiter stellt er die Anwendung ein, sobald dies die Auftragserfüllung zulässt.

§ 19 -
Einsatzfahrzeuge

(1) Dienst- und Einsatzfahrzeuge müssen stets entsprechend der Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungsordnung und des Straßenverkehrsgesetzes geführt werden. Dies ist vor Benutzung des Dienstfahrzeugs durch den Fahrzeugführer zu prüfen.

(2) Regelungen bezüglich Sonder- und Wegerechte (gemäß § 35 Straßenverkehrs-Ordnung) gelten entsprechend.

(3) Fahrzeuge sind möglichst nur fahrtüchtig (bestenfalls unversehrt) und mit einer Tankfüllung von mindestens 50 % in die Garage einzuparken.

(4) Bei erwartbaren längeren Aufenthalten innerhalb einer Dienststelle oder auf dem Gelände einer Dienststelle sind Fahrzeuge möglichst in die Garage einzuparken.

(5) Vor Fahrtantritt hat der Fahrzeugführer sowohl das Handschuhfach als auch den Kofferraum auf den fach- und ordnungsgemäßen Inhalt zu überprüfen. Ebenso ist auf die mangelnde Einlagerung von sichergestellten Gegenständen zu achten. Abweichungen und Diskrepanzen sind umgehend dem Dienstherren zu melden.

(6) Es dürfen nur Fahrzeuge der entsprechenden Abteilung (Dezernat oder Team) und Qualifikation besetzt werden.

(7) Die Verwendung jeglicher ziviler (oder privater) Fahrzeuge bedingt die außerordentliche Genehmigung durch den Dienstherren.

(8) Eine Funkstreife ist mit mindestens zwei Beamten zu besetzen.

(9) Die Besetzung mit mindestens zwei Beamten entfällt in folgenden Fällen:

1.

Es handelt sich um einen Beamten der Laufbahngruppe 2.2

2.

Beamte des Spezialeinsatzkommandos verlegen zu einer Einsatzlage

3.

Beamte des Einsatzleitdienstes verlegen zu einer Einsatzstelle

4.

Beamte, die zu einem Streifenpartner verlegen, um mit diesem einen Funkstreifenwagen zu besetzen. Dies benötigt die Freigabe der aktuellen Leitstelle, falls diese nicht besetzt ist, ist die Freigabe der Schichtleitung erforderlich.

§ 20 -
Einsatzleitung

(1) Eine Einsatzleitung ist selbstständig und verpflichtend zu bestimmen. Grundsätzlich übernimmt der ranghöchste Beamte oder ein Beamter des Einsatzleitdienstes.

(2) Der Einsatzleiter ist vor Ort für die Koordination und Einweisung von Einsatzkräften zuständig. Dabei werden die Anordnungen und Befehle nur durch ihn oder Führungspersonen erteilt. Das Entfernen von der Einsatzstelle ist nur in Absprache mit dem Einsatzleiter gestattet.

(3) Eine Einsatzleitung muss gestellt werden, wenn

1.

Ein Großereignis (Geiselnahme, Bankraub etc.) vorliegt,

2.

Ein Schusswechsel (mit Personenschaden) stattfindet oder stattgefunden hat,

3.

Mehr als vier Streifenwagen oder mehr als acht Beamte an einer Einsatzlage beteiligt sind,

4.

Es sich um eine Razzia oder sonstige geplante Einsatzlage handelt, oder

5.

Das Führungs- und Lagezentrum (FLZ) beziehungsweise die Leitstelle der Polizei einen solchen anfordert.

§ 21 -
Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Kontinuierliche persönliche Weiterentwicklung ist im Zuge des dienstlichen Verständnisses Grundvoraussetzung. Jeder Polizeivollzugsbeamte ist dazu angehalten, sich stets weiterzubilden und sein Wissen im Dienst zu erweitern und zu erproben.

(2) Der Dienstherr ist dazu verpflichtet, Zeit und Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung anzubieten.

§ 22 -
Vorgesetzte

(1) Vorgesetzte eines Polizeivollzugsbeamten sind zu jeder Zeit:

1.

Der Inspekteur der Landespolizei - und seine ständigen Vertreter,

2.

Der höhere Dienst (Laufbahngruppe 2.1),

3.

Der ranghöchste Beamte im Dienst (Schichtleiter),

4.

In der Tätigkeit als Leitstelle – Disponenten,

5.

Einsatzleiter.

(2) Vorgesetzte eines Polizeivollzugsbeamten sind abhängig der Situation und des Sachverhalts:

1.

Die zuständige Dezernatsleitung,

2.

Die zuständige Teamleitung,

3.

Kollegen der Dienst- und Fachaufsicht,

4.

Praxisanleiter und Personaler,

5.

Kollegen mit einem höheren Dienstgrad.

§ 23 -
Rechtsbeistand

(1) Sollten Tatverdächtige, Täter oder Beschuldigte anwaltliche Vertretung wünschen, so ist dies durch Polizeivollzugsbeamte in vollem Maße wahrzunehmen und möglichst ein geprüfter Rechtsanwalt zu organisieren.

(2) Vor Beginn des Mandats ist die ausgestellte Anwaltslizenz zu erfragen und prüfen – diese muss dauerhaft mit sich geführt werden.

(3) Nur nach dem erfolglosen Versuch, einen Rechtsbeistand zu erreichen, darf einem Tatverdächtigen, Täter oder Beschuldigten dieser zur einzelnen Fallklärung verweigert werden.

(4) Vor einer verwertbaren Befragung sind Tatverdächtige und Zeugen zu belehren. Sollte dies nicht geschehen, kann die Aussage als nichtig erklärt werden.

§ 24 -
Haft und Hafteinheiten

(1) Die maximale Anzahl an Hafteinheiten, die einer Person auferlegt werden können, liegt bei 120.

(2) Sollte die maximale Anzahl an Hafteinheiten durch die begangenen Delikte überschritten werden, so sind weitere Strafen entweder zu erlassen oder von Hafteinheiten in Bußgeld umzurechnen.

(3) Die gestellten Strafanträge sind von dieser Limitierung nicht betroffen, rein das Strafmaß wird limitiert.

Vierter Teil -
Disziplinarregelungen
§ 25 -
Disziplinarmaßnahmen

Vorgesetzte dürfen im Sinne der Hierarchie innerhalb der Polizei Disziplinarmaßnahmen erheben und anordnen. Hierfür wird zwischen dienstlichen und direkten Disziplinarmaßnahmen unterschieden.

1.

Dienstliche Disziplinarmaßnahmen stellen Maßnahmen mit dienstlicher Konsequenz dar. Darunter gelten vor allem die intern geregelten Strafmaße. Sie dürfen nur durch die Polizeiführung oder eine von dieser beauftragten Person ausgesprochen und angeordnet werden.

2.

Direkte Disziplinarmaßnahmen stellen Maßnahmen ohne direkte dienstliche Konsequenz dar. So wird vereinzeltes Fehlverhalten beispielsweise mit einer Sporteinheit gemaßregelt. Sie dürfen von jedem Vorgesetzten begründet angeordnet werden.