§ 21 - Aus-, Fort- und Weiterbildung

Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023
§ 21 -
Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Kontinuierliche persönliche Weiterentwicklung ist im Zuge des dienstlichen Verständnisses Grundvoraussetzung. Jeder Polizeivollzugsbeamte ist dazu angehalten, sich stets weiterzubilden und sein Wissen im Dienst zu erweitern und zu erproben.

(2) Der Dienstherr ist dazu verpflichtet, Zeit und Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung anzubieten.


Diesen Link könenn Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://stettbeck.de/recht/gesetze/PDVo/_P21
Diesen Link könenn Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die Gesamtausgabe verlinken möchten:
https://stettbeck.de/recht/gesetze/PDVo/