(1) Kontinuierliche persönliche Weiterentwicklung ist im Zuge des dienstlichen Verständnisses Grundvoraussetzung. Jeder Polizeivollzugsbeamte ist dazu angehalten, sich stets weiterzubilden und sein Wissen im Dienst zu erweitern und zu erproben.
(2) Der Dienstherr ist dazu verpflichtet, Zeit und Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung anzubieten.