(1) Die möglichst ausführliche Dokumentation von Einsätzen und Maßnahmen ist für jeden Polizeivollzugsbeamten verpflichtend, sobald er die Einsatzleitung übernimmt, eine Person verstirbt oder zu Schaden kam.
(2) Weiterhin muss ein Einsatzbericht erstellt werden, wenn ein Ermittlungsverfahren in der Sache absehbar ist, oder eine der beteiligten Personen/Parteien dies wünscht.
(3) Die jeweiligen Formvorgaben sind den Formatvorgaben zu entnehmen.