§ 18 - Unmittelbarer Zwang

Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023
§ 18 -
Unmittelbarer Zwang

(1) Der unmittelbare Zwang ist nur einzusetzen, wenn kein anderes Mittel und keine Maßnahme Erfolg zeigt. Ebenso muss die eingesetzte Mittel angemessen in seiner Härte und Durchführung durchdacht sein.

(2) Die Anwendung von unmittelbarem Zwang muss angekündigt werden.

(3) Die Dienstwaffe eines Polizeivollzugsbeamten muss stets beschützt und gepflegt sein.

(4) Der Einsatz von Gewalt im Rahmen von unmittelbarem Zwang ist wie folgt reguliert:

1.

Jeder Polizeivollzugsbeamte unternimmt alles, um eine Konfrontation möglichst gewaltfrei zu beenden. Zwangs- und Gewaltanwendung sollten nur zur Anwendung kommen, wenn dies die Einsatzregeln vorsehen und gewaltlose Mittel nicht zum Ziel führen.

2.

Ist die Anwendung von Zwang oder Gewalt zur Erfüllung der Aufgaben vorgesehen, darf diese in keinem Fall über das absolut notwendige Maß hinausgehen.

3.

Ist es abzusehen, dass eine vorgesehene oder angesetzte Zwangs- /Gewaltanwendung zu einer Gefährdung oder Schädigung Dritter führen könnte, die in keinem Verhältnis zum erwarteten Erfolg steht, muss ein anderes Vorgehen gewählt werden.

4.

Nach jeder Eskalation der Gewalt müssen zwingend Maßnahmen ins Auge gefasst werden, welche primär zur Deeskalation und Stabilisierung der Situation beitragen.

5.

Jeder Polizeivollzugsbeamte ist für die Anwendung von unmittelbarem Zwang oder Gewalt direkt und persönlich verantwortlich. Er muss selbst erkennen, wann und unter welchen Umständen die Anwendung verhältnismäßig und notwendig ist. Weiter stellt er die Anwendung ein, sobald dies die Auftragserfüllung zulässt.


Diesen Link könenn Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://stettbeck.de/recht/gesetze/PDVo/_P18
Diesen Link könenn Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die Gesamtausgabe verlinken möchten:
https://stettbeck.de/recht/gesetze/PDVo/