(1) Der Genuss von Alkohol oder sonstiger Genussmittel mit berauschender Wirkung vor oder während des Dienstes sind untersagt.
(2) Sollte die Dienstfähigkeit durch Genussmittel eingeschränkt sein, ist dies umgehend an den Vorgesetzten zu melden.
(3) Der Missbrauch von Medikamenten ist ebenso untersagt.
(4) Einnahme von Medikamenten, welche Ihre Wirkung während der Dienstzeit entfalten, ist vorher beim Dienstherrn oder dem Vorgesetzten anzumelden. Ebenso sind die Medikamente durch den polizeiärztlichen Dienst zu prüfen und freizugeben.