§ 6 - Alkohol- und Drogenverbot

Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023
§ 6 -
Alkohol- und Drogenverbot

(1) Der Genuss von Alkohol oder sonstiger Genussmittel mit berauschender Wirkung vor oder während des Dienstes sind untersagt.

(2) Sollte die Dienstfähigkeit durch Genussmittel eingeschränkt sein, ist dies umgehend an den Vorgesetzten zu melden.

(3) Der Missbrauch von Medikamenten ist ebenso untersagt.

(4) Einnahme von Medikamenten, welche Ihre Wirkung während der Dienstzeit entfalten, ist vorher beim Dienstherrn oder dem Vorgesetzten anzumelden. Ebenso sind die Medikamente durch den polizeiärztlichen Dienst zu prüfen und freizugeben.


Diesen Link könenn Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://stettbeck.de/recht/gesetze/PDVo/_P6
Diesen Link könenn Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die Gesamtausgabe verlinken möchten:
https://stettbeck.de/recht/gesetze/PDVo/