(1) Jeder Polizeivollzugsbeamte muss in der Ausführung seiner Dienste, jedem Bürger – ungeachtet des Alters, der Herkunft, des sozialen Stands als auch seiner Funktion oder Position – Neutralität darbringen, um den Problemen und Bedürfnissen bestmöglich begegnen zu können.
(2) Bestechlichkeit ist in jedem Fall ein Ausdruck fehlender Neutralität und damit verbundener fehlender Kompetenz im Sinne der Dienstfähigkeit.