§ 8 - Neutralitätsgebot

Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023
§ 8 -
Neutralitätsgebot

(1) Jeder Polizeivollzugsbeamte muss in der Ausführung seiner Dienste, jedem Bürger – ungeachtet des Alters, der Herkunft, des sozialen Stands als auch seiner Funktion oder Position – Neutralität darbringen, um den Problemen und Bedürfnissen bestmöglich begegnen zu können.

(2) Bestechlichkeit ist in jedem Fall ein Ausdruck fehlender Neutralität und damit verbundener fehlender Kompetenz im Sinne der Dienstfähigkeit.


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