§ 23 - Rechtsbeistand

Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023
§ 23 -
Rechtsbeistand

(1) Sollten Tatverdächtige, Täter oder Beschuldigte anwaltliche Vertretung wünschen, so ist dies durch Polizeivollzugsbeamte in vollem Maße wahrzunehmen und möglichst ein geprüfter Rechtsanwalt zu organisieren.

(2) Vor Beginn des Mandats ist die ausgestellte Anwaltslizenz zu erfragen und prüfen – diese muss dauerhaft mit sich geführt werden.

(3) Nur nach dem erfolglosen Versuch, einen Rechtsbeistand zu erreichen, darf einem Tatverdächtigen, Täter oder Beschuldigten dieser zur einzelnen Fallklärung verweigert werden.

(4) Vor einer verwertbaren Befragung sind Tatverdächtige und Zeugen zu belehren. Sollte dies nicht geschehen, kann die Aussage als nichtig erklärt werden.


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