§ 17 - Umgang mit Dienstwaffen

Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023
§ 17 -
Umgang mit Dienstwaffen

Die Regulierungen im Umgang mit der Dienstwaffe sind wie folgt:

(1) Gegen eine einzelne Person

1.

Verhinderung einer Straftat.

2.

Verhinderung der Entziehung eines Straftäters aus der Verhaftung/Festnahme.

3.

Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung eines Straftäters.

4.

Verhinderung einer Flucht(-ermöglichung) durch Dritte.

(2) Tödlicher Schuss

1.

Einziges Mittel zur Abwehr gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit.

(3) Gegen Menschenmengen

1.

Verhinderung von Gewalttaten oder Straftaten.

2.

Fehlerfolg von einzelnen Zwangsmaßnahmen.

(4) Diese Regularien sind unveränderlich.


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