§ 25 - Disziplinarmaßnahmen

Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023
§ 25 -
Disziplinarmaßnahmen

Vorgesetzte dürfen im Sinne der Hierarchie innerhalb der Polizei Disziplinarmaßnahmen erheben und anordnen. Hierfür wird zwischen dienstlichen und direkten Disziplinarmaßnahmen unterschieden.

1.

Dienstliche Disziplinarmaßnahmen stellen Maßnahmen mit dienstlicher Konsequenz dar. Darunter gelten vor allem die intern geregelten Strafmaße. Sie dürfen nur durch die Polizeiführung oder eine von dieser beauftragten Person ausgesprochen und angeordnet werden.

2.

Direkte Disziplinarmaßnahmen stellen Maßnahmen ohne direkte dienstliche Konsequenz dar. So wird vereinzeltes Fehlverhalten beispielsweise mit einer Sporteinheit gemaßregelt. Sie dürfen von jedem Vorgesetzten begründet angeordnet werden.


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