(1) Dienst- und Einsatzfahrzeuge müssen stets entsprechend der Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungsordnung und des Straßenverkehrsgesetzes geführt werden. Dies ist vor Benutzung des Dienstfahrzeugs durch den Fahrzeugführer zu prüfen.
(2) Regelungen bezüglich Sonder- und Wegerechte (gemäß § 35 Straßenverkehrs-Ordnung) gelten entsprechend.
(3) Fahrzeuge sind möglichst nur fahrtüchtig (bestenfalls unversehrt) und mit einer Tankfüllung von mindestens 50 % in die Garage einzuparken.
(4) Bei erwartbaren längeren Aufenthalten innerhalb einer Dienststelle oder auf dem Gelände einer Dienststelle sind Fahrzeuge möglichst in die Garage einzuparken.
(5) Vor Fahrtantritt hat der Fahrzeugführer sowohl das Handschuhfach als auch den Kofferraum auf den fach- und ordnungsgemäßen Inhalt zu überprüfen. Ebenso ist auf die mangelnde Einlagerung von sichergestellten Gegenständen zu achten. Abweichungen und Diskrepanzen sind umgehend dem Dienstherren zu melden.
(6) Es dürfen nur Fahrzeuge der entsprechenden Abteilung (Dezernat oder Team) und Qualifikation besetzt werden.
(7) Die Verwendung jeglicher ziviler (oder privater) Fahrzeuge bedingt die außerordentliche Genehmigung durch den Dienstherren.