(1) Erlangt ein Polizeivollzugsbeamter Kenntnis über ein Verbrechen oder ist er im Wissen über ein bevorstehendes Verbrechen – dieses Wissens aus einer privaten Quelle – entspringend, so ist er, im Rahmen des Strafgesetzbuches, verpflichtet, diese Tat, eventuell behördenübergreifend, zu melden.
(2) Hat ein Polizeivollzugsbeamter Hinweise oder Kenntnis über Verbrecher oder Gruppen, die der Erarbeitung oder Bekämpfung dieser Person dienen, so ist er verpflichtet, diese Hinweise an entsprechende Beamte, Sachbearbeiter und Weitere zu melden.
(3) Steht der Polizeivollzugsbeamte in Sachen nach Absatz 2 im direkten Kontakt mit Opfer, Täter, dem Tatverdächtigen oder Zeugen, so ist er zur Wahrung der Neutralität in besonderem Maße verpflichtet. Ebenfalls ist die Federführung an einen qualifizierten Kollegen abzugeben, darf an dem Fall aber kontinuierlich teilhaben.