§ 16 - Diensteigentum

Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023
§ 16 -
Diensteigentum

(1) Ausgeteilte und zugewiesene Dienstgegenstände und Einsatzmittel der Landespolizei sind Eigentum des Staates.

(2) Die mutwillige Beschädigung oder der mutwillige Verkauf von Dienstgegenständen wird strafrechtliche geahndet.

(3) Unter Dienstgegenständen sind folgende Dinge zu verstehen:

1.

Einsatz- und Führungsmittel (Funkgeräte, Dienstwaffen und Munition, Schutzausrüstung/-kleidung, Absperrmaterial, Handfesseln usw.),

2.

Einsatz- und Dienstfahrzeuge,

3.

Uniformen und sonstige Dienstkleidung.

(4) Der angemessene, aufmerksame und achtsame Umgang mit Dienstgegenständen ist grundlegend verpflichtend. Die Pflege von Dienstgegenständen ist ebenso Pflicht. Reparaturen werden durch den Dienstherrn getragen.

(5) Die Verwendung von Dienstgegenständen für private Zwecke oder außerhalb des Dienstes ist durch den Dienstherren ausdrücklich untersagt. Zuwiderhandlung wird nach § 242 Strafgesetzbuch geahndet.


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