§ 10 - Polizeilicher Eingriff

Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023
§ 10 -
Polizeilicher Eingriff

Das polizeiliche Einschreiten ist eine hoheitliche Maßnahme, die auf dem Gewaltmonopol des Staates basiert. Es wird generell normiert durch das Polizei- und das Ordnungsrecht.

(1) Polizeilicher Eingriff ist in zwei Formen ausgelöst/beschrieben:

1.

Auf Hinweis/Aufforderung des Bürgers

2.

Auf Eigenverantwortung des Polizeivollzugsbeamten

(2) Einschreitende Maßnahmen sind, beschränken sich aber nicht auf:

1.

Ermittlungen aller Art (bspw. strafverfolgende gemäß § 163 Strafprozessordnung)

2.

Festnahmen gemäß § 127 Absatz 2 Strafprozessordnung

3.

Untersuchungshaft gemäß § 112 Strafprozessordnung, Verhöre und Vernehmungen

4.

Verkehrskontrollen gemäß § 36 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung

(3) Grundlagen dieses Einschreitens sind, beschränken sich aber nicht auf:

1.

Notwendigkeit der Maßnahme

2.

Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zur Lagebewältigung

3.

Beeinträchtigungen der Personen

4.

Bestimmtheit, klare und erkennbare Adressierung

5.

Wahrung des Möglichen und des Zulässigen

6.

Rechtzeitige Beendigung der Maßnahme, des Einsatzes, der Lage


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