Das polizeiliche Einschreiten ist eine hoheitliche Maßnahme, die auf dem Gewaltmonopol des Staates basiert. Es wird generell normiert durch das Polizei- und das Ordnungsrecht.
(1) Polizeilicher Eingriff ist in zwei Formen ausgelöst/beschrieben:
Auf Hinweis/Aufforderung des Bürgers
Auf Eigenverantwortung des Polizeivollzugsbeamten
(2) Einschreitende Maßnahmen sind, beschränken sich aber nicht auf:
Ermittlungen aller Art (bspw. strafverfolgende gemäß § 163 Strafprozessordnung)
Festnahmen gemäß § 127 Absatz 2 Strafprozessordnung
Untersuchungshaft gemäß § 112 Strafprozessordnung, Verhöre und Vernehmungen
Verkehrskontrollen gemäß § 36 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung
(3) Grundlagen dieses Einschreitens sind, beschränken sich aber nicht auf:
Notwendigkeit der Maßnahme
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zur Lagebewältigung
Beeinträchtigungen der Personen
Bestimmtheit, klare und erkennbare Adressierung
Wahrung des Möglichen und des Zulässigen
Rechtzeitige Beendigung der Maßnahme, des Einsatzes, der Lage