Alle Polizeivollzugsbeamten sind Teil einer Exekutivbehörde (der ausführenden Gewalt). Als Dienstherr ist der Innenminister des Landes (vertreten durch den leitenden Polizeidirektor und seine ständigen Vertreter, die Polizeidirektoren), der Träger ist das Land selbst.
(1) Polizeivollzugsbeamte sind als Beamte der Erhaltung der öffentlichen Ordnung durch Gefahrenabwehr zugeordnet. In dieser Funktion muss jeder Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit in der Lage sein, diesen zugeordneten Aufgaben nachzukommen.
(2) Ein neutrales, hilfsbereites, professionelles und offenes Umgangsbild gegenüber dem Bürger ist Grundvoraussetzung für jeden dienstlichen Konsens. Es ist Grundlage für alle polizeiliche Arbeit und vor allem im Bürgerkontakt zwingend anzuwenden.
(3) Alle getroffenen Maßnahmen müssen dem Gesetz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Grundsätzlich sind die Entscheidungen abzuwägen und zu treffen, welche der Allgemeinheit und dem Einzelnen am wenigsten schaden oder diese(n) beeinträchtigen.
(4) Handlungen durch Polizeivollzugsbeamte dürfen unter Beachtung aller Vorgaben gegen die körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit, Privatsphäre und Freizügigkeit einzelner Personen oder Personengruppen vorgehen.
(5) Die Zuständigkeit der Polizei im Sinne dieser Vorschrift endet mit der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr.
(6) Polizeivollzugsbeamte sind zur Ausweisung mittels Dienstausweis gegenüber Bürgern auf Wunsch dessen verpflichtet.
(7) Die Ausweispflicht nach Absatz 6 entfällt in folgenden Fällen:
Die Einsatzlage erfordert eine sofortige Gefahrenabwehr, die ein Vorzeigen des Dienstausweises unmöglich macht.
Es besteht unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder eine solche Gefahr wurde unmittelbar angekündigt.
Die Kriminalpolizei erachtet das Vorzeigen im Sinne eines dienstlich relevanten Auftrags für nicht indiziert oder das Vorzeigen würde die Erfüllung des dienstlichen Auftrags behindern oder unmöglich machen.
Beamte des Spezialeinsatzkommandos sind in allen Fällen, während der Wahrnehmung ihrer spezifischen Aufgaben, von der Ausweispflicht entbunden.
(8) Polizeivollzugsbeamten, welche in einer Partnerschaft oder Liebesbeziehung zueinander stehen, ist es untersagt, gemeinsam ein Streifenfahrzeug zu führen. In einzelnen Fällen kann das Verbot durch die Führung aufgehoben werden, wenn eine dienstliche Bevorteilung ausdrücklich ausgeschlossen ist.