(1) Entfallen.
(2) Tätowierungen mit offensichtlichen Gewaltdarstellungen oder Tätowierungen, welche an der Treue des einzelnen Polizeivollzugsbeamten zweifeln lassen, können zu einer Auflösung des Beamtenverhältnisses führen.
(3) Im Rahmen des Dienstes als auch im Rahmen dieser Vorschrift hat ein Polizeivollzugsbeamter zu jeder Zeit ein geordnetes Auftreten zu pflegen.
(4) Während des Dienstes ist zwingend die für die jeweilige Funktion, den jeweiligen Rang oder die jeweilige Aufgabe angepasste Dienstuniform zu tragen. Hierbei ist auf Ordentlichkeit der Uniform zu achten.
(5) Vorgegebene Dienstausrüstung (z. B. der Dienstgürtel, die Dienstweste und weitere) sind nicht grundlos und ohne Genehmigung des Dienstherrn auszutauschen.
(6) Beamte der Kriminalpolizei sind von den Vorschriften nach Absatz 1, 4 und 5 zur Erfüllung ihrer besonderen dienstlichen Aufgaben entbunden.