§ 4 - Erscheinungsbild; Kleiderordnung

Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023
§ 4 -
Erscheinungsbild; Kleiderordnung

(1) Entfallen.

(2) Tätowierungen mit offensichtlichen Gewaltdarstellungen oder Tätowierungen, welche an der Treue des einzelnen Polizeivollzugsbeamten zweifeln lassen, können zu einer Auflösung des Beamtenverhältnisses führen.

(3) Im Rahmen des Dienstes als auch im Rahmen dieser Vorschrift hat ein Polizeivollzugsbeamter zu jeder Zeit ein geordnetes Auftreten zu pflegen.

(4) Während des Dienstes ist zwingend die für die jeweilige Funktion, den jeweiligen Rang oder die jeweilige Aufgabe angepasste Dienstuniform zu tragen. Hierbei ist auf Ordentlichkeit der Uniform zu achten.

(5) Vorgegebene Dienstausrüstung (z. B. der Dienstgürtel, die Dienstweste und weitere) sind nicht grundlos und ohne Genehmigung des Dienstherrn auszutauschen.

(6) Beamte der Kriminalpolizei sind von den Vorschriften nach Absatz 1, 4 und 5 zur Erfüllung ihrer besonderen dienstlichen Aufgaben entbunden.


Diesen Link könenn Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://stettbeck.de/recht/gesetze/PDVo/_P4
Diesen Link könenn Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die Gesamtausgabe verlinken möchten:
https://stettbeck.de/recht/gesetze/PDVo/