(1) Jeder Polizeivollzugsbeamte hat im Rahmen seines Dienstes sowie dieser Vorschrift zu jeder Zeit eine entsprechende körperliche und geistige Gesundheit vor-/aufzuweisen und muss entsprechend gebildet sein, um den Anforderungen des Dienstes als Polizeivollzugsbeamter entsprechen zu können.
(2) Die Eignung wird durch die Ausbildungsabteilung und Praxisanleiter kontinuierlich geprüft und evaluiert. Polizeivollzugsbeamte sind auf Aufforderung zur Stellungnahme diesbezüglich gegenüber den zuständigen Personen verpflichtet.
(3) Die körperliche als auch seelische Eignung kann ebenfalls jederzeit, aber vor allem bei Einstellung, durch den polizeiärztlichen Dienst geprüft und festgestellt werden.