§ 15 - Dienstantritt und -ablösung; Krankheit; Urlaub

Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023
§ 15 -
Dienstantritt und -ablösung; Krankheit; Urlaub

(1) Der Dienstantritt ist stets per Funk (über die Zuteilung) oder persönlich bei der Leitstelle bekannt zu geben.

(2) Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Beamte zu Dienstantritt seine entsprechende Uniform oder angepasste (im Einsatzdienst auch nur die dafür designierte) Dienstkleidung trägt, seine Einsatzmittel allesamt einsatzbereit und bei sich hat und den ersten Weisungen der Leitstelle folgt.

(3) Verlässt ein Beamter den Dienst, so hat er dies ebenfalls zwingend bei der Leitstelle oder dem Vorgesetzten anzumelden. Wenn möglich, sollte der Kollege durch einen anderen abgelöst werden.

(4) Ein konkreter Schichtdienst ist nicht möglich. Ablösung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet im weiteren Sinn auch das Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund medizinischer Probleme.

(5) Sollte ein Beamter im Einsatz verwundet werden oder ist krank, so ist dies dem Vorgesetzten zu melden.

(6) Urlaub gilt ab drei Tagen, ab dem dritten Tag muss Urlaub schriftlich beim Vorgesetzten oder Dienstherren anzumelden. Vorher ist keine Anmeldung nötig.

(7) Zu Dienstbesprechungen und durch den Dienstherren oder den Vorgesetzten kommunizierte Pflichtterminen ist in jedem Fall eine Abmeldung vonnöten.


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