(1) Polizeivollzugsbeamte als auch Beamte im Vorbereitungsdienst (Ausbildung) sind über die ihnen oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus als auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Die Verschwiegenheit kann durch die Direktionsleitung, leitende Ermittler oder Pressesprecher unter genauer Evaluation gebrochen werden, wenn diese die Bekanntgabe und Veröffentlichung der Informationen für förderlich halten und es im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen steht.