§ 7 - Verschwiegenheit

Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023
§ 7 -
Verschwiegenheit

(1) Polizeivollzugsbeamte als auch Beamte im Vorbereitungsdienst (Ausbildung) sind über die ihnen oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus als auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Die Verschwiegenheit kann durch die Direktionsleitung, leitende Ermittler oder Pressesprecher unter genauer Evaluation gebrochen werden, wenn diese die Bekanntgabe und Veröffentlichung der Informationen für förderlich halten und es im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen steht.


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