§ 22 - Vorgesetzte

Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023
§ 22 -
Vorgesetzte

(1) Vorgesetzte eines Polizeivollzugsbeamten sind zu jeder Zeit:

1.

Der Inspekteur der Landespolizei - und seine ständigen Vertreter,

2.

Der höhere Dienst (Laufbahngruppe 2.1),

3.

Der ranghöchste Beamte im Dienst (Schichtleiter),

4.

In der Tätigkeit als Leitstelle – Disponenten,

5.

Einsatzleiter.

(2) Vorgesetzte eines Polizeivollzugsbeamten sind abhängig der Situation und des Sachverhalts:

1.

Die zuständige Dezernatsleitung,

2.

Die zuständige Teamleitung,

3.

Kollegen der Dienst- und Fachaufsicht,

4.

Praxisanleiter und Personaler,

5.

Kollegen mit einem höheren Dienstgrad.


Diesen Link könenn Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://stettbeck.de/recht/gesetze/PDVo/_P22
Diesen Link könenn Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die Gesamtausgabe verlinken möchten:
https://stettbeck.de/recht/gesetze/PDVo/