(1) Die Dienstvorschrift gilt nur in diesem Bundesland und ist beschränkt auf jegliche Institutionen der Landespolizei. In diesem speziellen Fall findet die Dienstvorschrift Anwendung bei allen der Landespolizeidirektion der Freien Hansestadt Stettbeck zugehörigen Dienststellen.
(2) Die Dienstvorschrift gilt für jeden Polizeivollzugsbeamten des Landes Schleswig-Holstein, unabhängig von Rang, Funktion, Position oder Aufgabe. Sie ist bindend für jeden Polizeivollzugsbeamten. Verstöße werden durch die jeweiligen Dienstherren oder Vorgesetzten geahndet.
(3) Diese Vorschrift gilt unabhängig von gerichtlich beschlossenen Anordnungen, entsprechende Entscheidungen eines Gerichts, z. B. Sonderverordnungen oder Entscheidungen müssen in Rücksprache mit der Direktionsleitung erneut evaluiert werden. Entscheidungen eines Oberlandesgerichts sind hiervon ausgeschlossen.
(4) Zusätzlich gilt im Rahmen dieser Vorschrift das Polizeigesetz der Bundesrepublik Deutschland – zuwiderhandelnde Maßnahmen werden ebenfalls durch den Dienstherren oder Vorgesetzten geahndet.
(5) Ein Einzelerlass kann vereinzelte Regelungen dieser Vorschrift ganz oder teilweise ersetzen oder außer Kraft setzen. Hierfür kann dies zeitlich begrenzt oder unbegrenzt gelten. Unbegrenzte Erlasse gelten in jedem Fall immer nur bis zum Widerruf.