(1) Eine Einsatzleitung ist selbstständig und verpflichtend zu bestimmen. Grundsätzlich übernimmt der ranghöchste Beamte oder ein Beamter des Einsatzleitdienstes.
(2) Der Einsatzleiter ist vor Ort für die Koordination und Einweisung von Einsatzkräften zuständig. Dabei werden die Anordnungen und Befehle nur durch ihn oder Führungspersonen erteilt. Das Entfernen von der Einsatzstelle ist nur in Absprache mit dem Einsatzleiter gestattet.
(3) Eine Einsatzleitung muss gestellt werden, wenn
Ein Großereignis (Geiselnahme, Bankraub etc.) vorliegt,
Ein Schusswechsel (mit Personenschaden) stattfindet oder stattgefunden hat,
Mehr als vier Streifenwagen oder mehr als acht Beamte an einer Einsatzlage beteiligt sind,
Es sich um eine Razzia oder sonstige geplante Einsatzlage handelt, oder
Das Führungs- und Lagezentrum (FLZ) beziehungsweise die Leitstelle der Polizei einen solchen anfordert.