(1) Die maximale Anzahl an Hafteinheiten, die einer Person auferlegt werden können, liegt bei 120.
(2) Sollte die maximale Anzahl an Hafteinheiten durch die begangenen Delikte überschritten werden, so sind weitere Strafen entweder zu erlassen oder von Hafteinheiten in Bußgeld umzurechnen.
(3) Die gestellten Strafanträge sind von dieser Limitierung nicht betroffen, rein das Strafmaß wird limitiert.