§ 24 - Haft und Hafteinheiten

Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023
§ 24 -
Haft und Hafteinheiten

(1) Die maximale Anzahl an Hafteinheiten, die einer Person auferlegt werden können, liegt bei 120.

(2) Sollte die maximale Anzahl an Hafteinheiten durch die begangenen Delikte überschritten werden, so sind weitere Strafen entweder zu erlassen oder von Hafteinheiten in Bußgeld umzurechnen.

(3) Die gestellten Strafanträge sind von dieser Limitierung nicht betroffen, rein das Strafmaß wird limitiert.


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