(1) Ermittlungen sind (gemäß § 163 Strafprozessordnung) Maßnahmen, die im Allgemeinen vonseiten der Landespolizei, spezifisch von der Kriminalpolizei ausgehen.
(2) Innerhalb von Ermittlungen ist in besonderer Weise die Verschwiegenheit zu wahren.
(3) Der Landespolizei obliegt – wie in allen Fällen – die Beweislast. Beweise müssen durch den Ankläger, also die Polizei, erbracht werden.