§ 11 - Ermittlungsverfahren

Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023
§ 11 -
Ermittlungsverfahren

(1) Ermittlungen sind (gemäß § 163 Strafprozessordnung) Maßnahmen, die im Allgemeinen vonseiten der Landespolizei, spezifisch von der Kriminalpolizei ausgehen.

(2) Innerhalb von Ermittlungen ist in besonderer Weise die Verschwiegenheit zu wahren.

(3) Der Landespolizei obliegt – wie in allen Fällen – die Beweislast. Beweise müssen durch den Ankläger, also die Polizei, erbracht werden.


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