§ 13 - Strafanträge-/anzeigen

Amtliche Abkürzung:
PDVo
In der Fassung vom:
20.01.2023
Gültig ab:
20.01.2023
Gültig bis:
Unbegrenzt
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Allgemeine Dienstvorschrift der Polizei für die Freie Hansestadt Stettbeck
(Polizei-Dienstverordnung - PDVo)
Vom 20. Januar 2023
§ 13 -
Strafanträge-/anzeigen

(1) Bei der Aufnahme von Anzeigen ist eine genaue Beschreibung und Dokumentation essenziell.

(2) Die Bearbeitung von Anzeigen erfolgt in der Regel nur auf einem Weg. Hierfür erfolgt die Bearbeitung durch die Kriminalpolizei/den Kriminaldauerdienst, sollten eben jene Beamte nicht verfügbar sein und hat der Fall eine Präzedenz, so wird die Anzeige durch Beamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes bearbeitet.

1.

Eine möglichst genaue und detailreiche Beschreibung der Maßnahmen ist hierbei dringend erforderlich.


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